Die Entschädigungsansprüche der „schwachen Verkehrsteilnehmer“

Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 erlaubt allen schwachen Verkehrsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, als Opfer eines Verkehrsunfalls für Körperschäden und im Todesfall, unabhängig von der Schuldfrage, ihre Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinrecht bei jeder Haftpflichtversicherung aller unfallbeteiligten Fahrzeuge geltend zu machen. Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ sind demnach nicht mehr verpflichtet, die Schuld eines am Unfall beteiligten […]