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	<title>Archief Alle Fachartikel - LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</title>
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	<description>Anwalt in Eupen - Avocat à Eupen</description>
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	<title>Archief Alle Fachartikel - LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</title>
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	<item>
		<title>Die Entschädigungsansprüche der „schwachen Verkehrsteilnehmer“</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-entschadigungsanspruche-der-schwachen-verkehrsteilnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2022 18:20:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 erlaubt allen schwachen Verkehrsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, als Opfer eines Verkehrsunfalls für Körperschäden und im Todesfall, unabhängig von der Schuldfrage, ihre Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinrecht bei jeder Haftpflichtversicherung aller unfallbeteiligten Fahrzeuge geltend zu machen. Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ sind demnach nicht mehr verpflichtet, die Schuld eines am Unfall beteiligten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 erlaubt allen schwachen Verkehrsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, als Opfer eines Verkehrsunfalls für Körperschäden und im Todesfall, unabhängig von der Schuldfrage, ihre Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinrecht bei jeder Haftpflichtversicherung aller unfallbeteiligten Fahrzeuge geltend zu machen.</p>
<p>Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ sind demnach nicht mehr verpflichtet, die Schuld eines am Unfall beteiligten Fahrers nachzuweisen, um von dessen Haftpflichtversicherung ihre Schadenersatzansprüche zu erhalten.</p>
<p>Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden, damit der schwache Verkehrsteilnehmer seinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Die Eigenschaft des schwachen Verkehrsteilnehmers</u>:</li>
</ul>
<p>Es handelt sich um eine sehr weitgehende Begriffsbestimmung, die u. a. die Fußgänger, die Fahrradfahrer, die Reiter, aber auch alle Insassen der Unfallfahrzeuge beinhaltet, mit Ausnahme der Fahrer der Unfallfahrzeuge sowie der Rechtsnachfolger des tödlich verunglückten Fahrers.</p>
<p>Die Personen, die älter als 14 Jahre sind und die den Unfall sowie die Unfallfolgen bewusst verursacht haben, verlieren jeglichen Anspruch auf eine Entschädigung als schwacher Verkehrsteilnehmer. Alle anderen schwachen Verkehrsteilnehmer behalten ihren Schadenersatzanspruch, selbst wenn sie für den eigenen Schaden selbst verantwortlich sind, unter der Voraussetzung, dass sie den Unfall nicht bewusst verursacht haben.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der Verkehrsunfall:</u></li>
</ul>
<p>Der schwache Verkehrsteilnehmer muss seinen Schaden anlässlich eines Verkehrsunfalls erlitten haben.</p>
<p>Die Gesetzgebung sieht demnach vor, dass mindestens ein Fahrzeug im Unfall verwickelt gewesen sein muss, selbst wenn der Fahrer dieses Fahrzeuges nicht für den Unfall verantwortlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der zu ersetzende Schaden:</u></li>
</ul>
<p>Der schwache Verkehrsteilnehmer hat Anrecht, seine Ersatzansprüche für jeden erlittenen Schaden zu stellen, mit Ausnahme des materiellen Schadens. d.h. er kann in Bezug auf den Körperschaden sowohl den moralischen Schaden und das Schmerzensgeld fordern, als auch den Einkommensverlust und alle sonstigen Schadenersatzansprüche, wie z. B. Freizeitschaden, Haushaltsschaden, sexueller Schaden etc..</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Die zahlungspflichtigen Versicherungsgesellschaften</u>:</li>
</ul>
<p>Alle Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge, die in dem Unfall verwickelt sind haben die Verpflichtung, auf Anfrage eines schwachen Verkehrsteilnehmers die entsprechenden Schadenersatzansprüche zu leisten, unabhängig davon ob nunmehr der von ihnen versicherte Fahrer für den Unfall verantwortlich ist oder nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der Ort des Unfalls</u>:</li>
</ul>
<p>Damit der schwache Verkehrsteilnehmer seine Schadenersatzansprüche geltend machen kann, muss der Unfall entweder auf einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Gelände geschehen oder auf einem nicht öffentlichen Gelände, welches jedoch einer gewissen Anzahl Personen den Zugang ermöglicht, wie z. B. eine Baustelle oder ein Parkplatz eines Kaufhauses.</p>
<p>Falls der Unfall sich nicht in BELGIEN, sondern im Ausland, z. B. in DEUTSCHLAND, ereignet, kommt die Internationale Vereinbarung von DEN HAAG vom 04.05.1971 zur Anwendung.</p>
<p>Bei einem Unfall in DEUTSCHLAND zwischen einem belgischen Fahrzeug und einem deutschen Fahrzeug kann der belgische Verkehrsteilnehmer nicht in BELGIEN die Gesetzgebung des schwachen Verkehrsteilnehmers beanspruchen, da aufgrund der lex loci das Gesetz des Unfallortes, d. h. das deutsche Gesetz, zur Anwendung kommt.</p>
<p>Wenn es sich um einen Unfall handelt, in dem ausschließlich belgische Fahrzeuge verwickelt sind, so können die geschädigten Personen in BELGIEN ihre Forderung gem. der Gesetzgebung des schwachen Verkehrsteilnehmers geltend machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Autor: Ralph LENTZ</p>
<hr />
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Kass., 28.04.2006, <em>For. Ass</em>., 2006, Nr. 6</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248, S.248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“<em><br />
</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>LKW-Maut in Belgien</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/lkw-maut-belgien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2022 18:19:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. April 2016 gilt auf den belgischen Straßen ein Mautsystem für alle Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Jeder LKW muss folglich mit einem permanent eingeschalteten Mautgerät (On Board Unit (OBU)) ausgerüstet sein, welches die gefahrenen Mautkilometer erfasst. Es obliegt dem Fahrer vor jeder Fahrt das Gerät [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1. April 2016 gilt auf den belgischen Straßen ein Mautsystem für alle Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Jeder LKW muss folglich mit einem permanent eingeschalteten Mautgerät (On Board Unit (OBU)) ausgerüstet sein, welches die gefahrenen Mautkilometer erfasst. Es obliegt dem Fahrer vor jeder Fahrt das Gerät zu kontrollieren.</p>
<p>Im Falle eines technischen Problems sieht das Gesetz vor, dass der Fahrer die Verpflichtung hat den Dienstleister (z.B. SATELLIC) sofort zu kontaktieren um das Problem zu beheben. Sollte der Fahrzeughalter keinen Vertrag mit einem Dienstleistungserbringer haben oder den Vertrag nicht einhalten, wird eine Geldbuße von maximal 1.000 € pro Übertretung fällig (+ administrative Kosten).</p>
<p>Gegen die Entscheidung der belgischen Behörde kann binnen einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt des Protokolls Einspruch eingelegt werden. Für den Fall, dass die belgische Verwaltungsbehörde den Einspruch ablehnen sollte, besteht die Möglichkeit eine Gerichtsklage einzuleiten.</p>
<p><em>Sie haben einen Bußgeldbescheid einer belgischen Behörde erhalten und möchten diesen anfechten? Wir kümmern uns drum. Schicken Sie uns diesbezüglich alle relevanten Dokumente und wir werden Sie umgehend kontaktieren.</em></p>
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		<item>
		<title>Ralph Lentz veröffentlicht Beitrag zum belgischen Schadensersatzrecht im Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/ralph-lentz-veroffentlicht-beitrag-zum-belgischen-schadensersatzrecht-im-munchener-kommentar-zum-strasenverkehrsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2022 18:18:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der dritte Band des Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrechts beleuchtet auf über 1.100 Seiten die Entwicklungen des internationalen Straßenverkehrsrechts und des Schadensersatzrechts. Autor des belgischen Landesbeitrags ist Rechtsanwalt Ralph Lentz, der seit 1991 Vertrauensanwalt des ADAC für Belgien ist. Der umfangreichste der zwölf Länderbeiträge ist Belgien gewidmet. Ralph Lentz erläutert auf über 150 Seiten das belgische [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der dritte Band des Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrechts beleuchtet auf über 1.100 Seiten die Entwicklungen des internationalen Straßenverkehrsrechts und des Schadensersatzrechts. Autor des belgischen Landesbeitrags ist Rechtsanwalt Ralph Lentz, der seit 1991 Vertrauensanwalt des ADAC für Belgien ist.</strong></p>
<p>Der umfangreichste der zwölf Länderbeiträge ist Belgien gewidmet. Ralph Lentz erläutert auf über 150 Seiten das belgische Schadensersatzrecht mit knapp 700 Referenzen aus Rechtslehre und aktueller Rechtsprechung, wobei besonders Augenmerk auf die Anforderungen der Praxis gelegt wird.</p>
<p>Doch wozu ein Beitrag über belgisches Recht in deutscher Sprache?</p>
<p>Seit einigen Jahren hat die geschädigte Person das Recht, vor dem Gericht des eigenen Wohnsitzes die Schadensersatzklage gegen den Schadensverursacher einzureichen, d.h. es besteht nicht mehr die Verpflichtung im Unfalland zu klagen. Insofern das anwendbare Recht jedoch nach wie vor das Recht des Landes des Unfallortes ist, hat dies zur Folge, dass sowohl die Rechtsanwälte als auch die Gerichte verpflichtet sind, das ausländische Recht anzuwenden. Nehmen wir ein einfaches Beispiel: ein deutscher Autofahrer erleidet unverschuldet in Brüssel einen Unfall und ist berechtigt seine Klage in Deutschland einzuleiten, mit der Verpflichtung für den deutschen Richter, belgisches Schadensersatzrecht anzuwenden.</p>
<p>Bisher gab es auf europäischer Ebene und in deutscher Sprache kaum zitierfähige Literatur zur Lösung internationaler Schadensfälle. Das Münchener Kommentar zum internationalen Schadenersatz ermöglicht nicht nur Rechtsanwälten und Richtern sondern auch Verbrauchern ausländisches Recht zu verstehen und anzuwenden.</p>
<p><em>Haben wir Ihr Interesse geweckt? Der nun veröffentlichte Band ist <a href="https://www.beck-shop.de/muenchener-kommentar-strassenverkehrsrecht-stvr-band-3-internationales-strassenverkehrsrecht/product/13295990" target="_blank" rel="noopener">hier</a> erhältlich.</em><br />
<em> Das vollständige Interview mit Rechtsanwalt Ralph Lentz können Sie <a href="https://www.grenzecho.net/node/14708/paywall" target="_blank" rel="noopener">hier</a> lesen.</em></p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/ralph-lentz-veroffentlicht-beitrag-zum-belgischen-schadensersatzrecht-im-munchener-kommentar-zum-strasenverkehrsrecht/">Ralph Lentz veröffentlicht Beitrag zum belgischen Schadensersatzrecht im Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unfallschadensrecht in Belgien</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/</link>
					<comments>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 2015 13:49:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Droit de l'Indemnisation des dommages]]></category>
		<category><![CDATA[Droit de la circulation routière]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadevergoedingsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkeersrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[1] R. LENTZ, „Unfallschadensrecht in Belgien“, DAR 5/2015, S. 248 In Kürze Belgien ist mit seinen ca. 11,1 Mio. Einwohnern ein – gerade in Europa – sehr begehrtes Reiseziel. Neben Briten, Niederländern und Franzosen besuchen – und fahren mit dem Auto – auch Deutsche nach Belgien und müssen sich mit den dortigen verkehrsrechtlichen Besonderheiten – [&#8230;]</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> R. LENTZ, „Unfallschadensrecht in Belgien“, DAR 5/2015, S. 248</em></p>
<p><strong>In Kürze</strong></p>
<p>Belgien ist mit seinen ca. 11,1 Mio. Einwohnern ein – gerade in Europa – sehr begehrtes Reiseziel. Neben Briten, Niederländern und Franzosen besuchen – und fahren mit dem Auto – auch Deutsche nach Belgien und müssen sich mit den dortigen verkehrsrechtlichen Besonderheiten – im ungünstigen Falle – auch dem Unfallrecht auseinandersetzen. Seit der Odenbreit-Entscheidung des EuGH (DAR 2008, 17 ff.) sind neben Anwälten auch die Gerichte in Deutschland gehalten, sich mit dem Unfallschadenrecht in Belgien zu befassen. Der folgende Beitrag soll dazu einen Einstieg ermöglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>INHALTSVERZEICHNIS</u></strong></p>
<p><a href="#_ftn99" name="_ftnref99">1. </a>Versicherungsrechtliche Grundlagen<br />
<a href="#_ftn98" name="_ftnref98">2. </a>KFZ-Mindestdeckungssummen<br />
<a href="#_ftn97" name="_ftnref97">3. </a>Verschuldens- oder Gefährdungshaftung<br />
<a href="#_ftn96" name="_ftnref96">4. </a>Besonderheiten bei der Unfallaufnahme<br />
<a href="#_ftn95" name="_ftnref95">5. </a>Verjährungsfristen bei der Unfallaufnahme<br />
<a href="#_ftn94" name="_ftnref94">6. </a>Außergerichtliche Unfallabwicklung<br />
<a href="#_ftn93" name="_ftnref93">7. </a>Garantiefonds &#8211; Grüne Karte-Büro<br />
<a href="#_ftn92" name="_ftnref92">8. </a>Schadenersatzpositionen</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn91" name="_ftnref91">a) </a>Sachschaden</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn90" name="_ftnref90">b) </a>Personenschaden</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftn89" name="_ftnref89">i. </a>Kosten</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftn88" name="_ftnref88">ii. </a>Unfähigkeiten</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftn87" name="_ftnref87">iii. </a>Zusätzliche Schadenspositionen</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn86" name="_ftnref86">c) </a>Todesfall</p>
<p><a href="#_ftn85" name="_ftnref85">9. </a>Gerichtsverfahren<br />
<a href="#_ftn84" name="_ftnref84">10. </a>Rechtsverfolgungskosten<br />
<a href="#_ftn83" name="_ftnref83">11. </a>Die Zinsen<br />
<a href="#_ftn82" name="_ftnref82">12. </a>Informationsquellen zum Schadenersatz</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>VERKEHRSUNFÄLLE</u></strong></p>
<p><a href="#_ftnref99" name="_ftn99">1. </a><strong>VERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN</strong></p>
<p>Das Gesetz vom 21.11.1989 regelt die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung gewährleistet die Entschädigung im Falle der zivilrechtlichen Haftung des Eigentümers, des Halters oder des Fahrers des Fahrzeuges, mit Ausnahme der zivilrechtlichen Haftpflicht von Personen, die sich durch Diebstahl, Gewaltanwendung oder Hehlerei Zugriff auf das Fahrzeug verschafft haben.</p>
<p>Der Direktanspruch des Unfallopfers gegen die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges wird durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.11.1989 und Artikel 86 des Gesetzes vom 25.06.1992 geregelt.</p>
<p><a href="#_ftnref98" name="_ftn98">2. </a><strong>KFZ-MINDESTDECKUNGSSUMMEN</strong></p>
<p>Bei Personenschaden ist die Garantie unbegrenzt.</p>
<p>Bei Sachschaden kann der Versicherungsvertrag die Deckung auf einen Betrag begrenzen, der jedoch nicht unter 100.000.000,00 € pro Schadensfall liegen darf.</p>
<p>Im Versicherungsvertrag kann ebenfalls der Schaden ausgeschlossen werden, der am versicherten Fahrzeug entsteht sowie der Schaden, der an den Gütern entsteht, die mit diesem Fahrzeug befördert wurden, mit Ausnahme der persönlichen Kleider und des Gepäcks der beförderten Personen, für die die Garantie auf 2.500,00 € pro Person begrenzt werden kann.</p>
<p><a href="#_ftnref97" name="_ftn97">3. </a><strong>VERSCHULDENS- ODER GEFÄHRDUNGSHAFTUNG</strong></p>
<p>Die Artikel 1382 und 1383 des ZGB bestimmen die gesetzliche Grundlage einer Schadenersatzforderung. Demnach sieht Artikel 1382 des ZGB vor, dass <em>„jede Tat des Menschen, der einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet, denjenigen durch dessen <u>Fehler</u> dieser Schaden entstanden ist, diesen wieder gutzumachen“.</em></p>
<p>Artikel 1383 des ZGB sieht vor, dass <em>„jeder für den Schaden verantwortlich ist, den er nicht nur durch seine Tat sondern auch durch seine <u>Nachlässigkeit</u> oder durch seine Unvorsichtigkeit verursacht hat“. </em></p>
<p>Somit hat die geschädigte Person die Verpflichtung, sowohl einen Fehler oder eine Nachlässigkeit der Gegenpartei nachzuweisen, als auch den eigenen Schaden, der entstanden ist sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler der Gegenpartei und dem eigenen Schaden.</p>
<p>Das fehlerhafte Verhalten wird bestimmt im Vergleich zu dem Verhalten einer normal vorsichtigen und sorgfältigen Person, die sich in der gleichen Situation befindet.</p>
<p>Einen Entschädigungsanspruch, unabhängig von jeglicher Haftungsfrage, besitzen die sogenannten <u>schwachen Verkehrsteilnehmer</u> oder schwachen Verkehrsopfer. Artikel 29<em>bis</em> des Gesetzes vom 21.11.1989 bestimmt, dass diese Personen nicht die Verpflichtung haben, einen Fehler des Schadenverursachers nachzuweisen. Diesen Entschädigungsanspruch haben alle Verkehrsteilnehmer, mit Ausnahme des Fahrers eines Fahrzeuges und dessen Rechtsnachfolger, so zB die Beifahrer im Auto, Fußgänger, Fahrradfahrer. Das Gesetz bezweckt eine garantierte Entschädigung bei Körperschäden und im Todesfall, außer, wenn das Opfer, das älter als 14 Jahre alt ist, den Unfall und dessen Folgen gewollt hat. Der Schaden an  den Unfallfahrzeugen ist von dieser Deckung ausgeschlossen.</p>
<p><a href="#_ftnref96" name="_ftn96">4. </a><strong>BESONDERHEITEN BEI DER UNFALLAUFNAHME</strong></p>
<p>Ein Polizeiprotokoll ist zur späteren Schadensregulierung nicht unbedingt erforderlich. Ein vollständig ausgefüllter europäischer Unfallbericht genügt, um den Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, unter der Voraussetzung, dass auch die Unfallschilderung und die Unfallskizze ausführlich eingesetzt werden. Mögliche Unfallzeugen müssen namentlich auf dem Formular genannt werden.</p>
<p>Bei Unfällen mit lediglich einem Sachschaden begnügt die Polizei sich oftmals mit den Parteien den europäischen Unfallbericht aufzusetzen, ohne ein Polizeiprotokoll zu erstellen. Bei Personenschaden wird meistens ein polizeiliches Protokoll erstellt, das dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Dies hat den Vorteil, dass alle Angaben der beteiligten Personen vollständig aufgenommen werden, kann jedoch zu einer Verzögerung in der Schadensabwicklung führen, da oftmals die Versicherungsgesellschaften den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten, bevor eine Entscheidung zur Schadensregulierung getroffen wird. Die strafrechtlichen Ermittlungen können mehrere Monate andauern. Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Ermittlungen die Möglichkeit, entweder das Verfahren folgenlos einzustellen, wodurch dann der Zivilweg offen wird oder aber, die Angelegenheit an das zuständige Polizeigericht zu verweisen. In diesem Verfahren können die Parteien ihre Schadenersatzansprüche geltend machen.</p>
<p><a href="#_ftnref95" name="_ftn95">5. </a><strong>VERJÄHRUNGSFRISTEN BEI DER GELTENDMACHUNG VON SCHADENERSATZANSPRÜCHEN</strong></p>
<p>Artikel 2262<em>bis</em> § 1 sieht vor, dass alle persönlichen Klagen in 10 Jahren verjähren. In Abweichung dieser Regelung verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung eines Schadens auf der Grundlage einer außervertraglichen Haftung in 5 Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem Schaden oder von dessen Verschlimmerung oder von der Identität der dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat. Diese Klagen verjähren in jedem Fall in 20 Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat.</p>
<p>Artikel 2262<em>bis</em> § 2 sieht vor, dass wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, die Klage, die darauf abzielt über den Gegenstand dieser Vorbehalte befinden zu lassen, während 20 Jahren nach der Verkündung zulässig ist;</p>
<p><a href="#_ftnref94" name="_ftn94">6. </a><strong>AUSSERGERICHTLICHE UNFALLABWICKLUNG</strong></p>
<p>Insofern die Haftungsfrage eindeutig ist und auch der Schaden vollständig nachgewiesen wird, steht einer raschen außergerichtlichen Unfallabwicklung durch die zuständige Versicherung nichts im Wege. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu erheblichen Verzögerungen, da entweder die Haftungsfrage nicht eindeutig geklärt werden konnte oder zum andern, die Schadensunterlagen nicht ausreichen.</p>
<p>Falls der eigene Versicherungsnehmer seine Haftung nicht anerkennt und die Verantwortung nicht eindeutig aus dem europäischen Unfallbericht hervorgeht, lehnen meistens die Versicherungsgesellschaften einen Entschädigungsanspruch des Unfallgegners ab.</p>
<p>Auch werden einseitige Kostenvoranschläge oder Gutachten eines Fahrzeuges nicht vorbehaltslos anerkannt. Grundsätzlich behalten sich die Versicherungsgesellschaften das Recht vor, selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung des gegnerischen Unfallfahrzeuges zu beauftragen.</p>
<p>Völlig unverständlich ist die ablehnende Haltung vieler Versicherungsgesellschaften in Belgien, außergerichtlich verschiedene Schadensposten grundsätzlich abzulehnen, wie zB Sachverständigenkosten, Wertminderung, Unkostenpauschale usw., obwohl bei einer gerichtlichen Regelung diese Schadensposten anerkannt werden können.</p>
<p>Bei Körperschäden bieten die Versicherungsgesellschaften oftmals zu geringe Entschädigungen an, die das Unfallopfer entweder aus Unkenntnis der Gesetzeslage oder aber aus der Befürchtung, einen langwierigen Prozess eingehen zu müssen, dennoch annehmen.</p>
<p>Gerade bei schweren Körperverletzungen sollte somit ein außergerichtliches Entschädigungsangebot sorgfältig geprüft werden und gegebenenfalls die Beauftragung eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen vorgenommen werden.</p>
<p><a href="#_ftnref93" name="_ftn93">7. </a><strong>GARANTIEFONDS – GRÜNE-KARTE-BÜR</strong></p>
<p>Der gemeinsame Garantiefonds hat die doppelte Aufgabe, zum einen geschädigten Personen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zum andern, die durch ein Fahrzeug verursachten Schäden in gewissen Fällen zu vergüten (siehe die Artikel 19<em>bis-</em>1 bis Artikel 19<em>bis-</em>18, eingeführt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.08.2002).</p>
<p>Der Garantiefonds erteilt die Auskünfte in Bezug auf den Halter und die Versicherungsgesellschaft eines Unfallfahrzeuges, das in Belgien zugelassen ist.  Die Anschrift des gemeinsamen Garantiefonds lautet:</p>
<p>FONDS COMMUN DE GARANTIE AUTOMOBILE, abgekürzt FCGA,</p>
<p>1040 BRÜSSEL, Rue de la Charité 33 – Emailadresse: claims@fcgb-bgwf.be</p>
<p>Durch den Entschädigungsauftrag des gemeinsamen Garantiefonds, können geschädigte Personen in verschiedenen Fällen einen Schadenersatzanspruch geltend machen, zB wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Konkurs angemeldet hat oder kein Versicherungsunternehmen schadenersatzpflichtig ist (siehe Artikel 19<em>bis</em>-11 des Gesetzes vom 21.11.1989).</p>
<p><a href="#_ftnref92" name="_ftn92">8. </a><strong>SCHADENERSATZPOSITIONEN</strong></p>
<p>Der Kläger ist für seine Forderung beweispflichtig, d.h. er muss den Schaden, den er geltend macht, nachweisen.</p>
<p>Das Unfallopfer hat Anrecht auf eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens (Kass., 11.05.2000, <em>Pas.,</em> 2000, S. 873).</p>
<p>Die geschädigte Person kann frei über die ihr zustehende Entschädigung verfügen, so dass die Höhe der Entschädigung sich nicht nach dem Gebrauch richten darf, den die geschädigte Person davon macht (Artikel 83, Versicherungsgesetz 25.06.1992).</p>
<p>Eine geschädigte Person darf nicht durch ihr Verschulden den Schaden verschlimmern.</p>
<p>Da es in Belgien keine gesetzlich vorgeschriebenen Schadenersatztabellen gibt, entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall. Es gibt somit eine umfangreiche Rechtsprechung, die zum Teil widersprüchlich ist, bzw. für einen gleichen Schaden unterschiedliche Entschädigungen vorsieht.</p>
<p>Eine repräsentative Vertretung der Richterschaft in Belgien hat die Initiative ergriffen, eine Liste der wesentlichen Schadenspositionen im belgischen Recht aufzusetzen, die sogenannte <u>indikative Tabelle</u> (<em>Le Tableau Indicatif</em>: veröffentlicht in <em>Journal des Juges de Police, Brüssel,</em> <em>La Charte,</em> 2012). Es handelt sich um ein wertvolles Arbeitsinstrument sowohl für die Prozessparteien als auch für den Richter, wobei diese Tabelle lediglich einen hinweisenden und keinen verpflichtenden Charakter besitzt, da das Gericht stets von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalles, zu entscheiden hat. Diese indikative Tabelle sieht meistens eine Pauschalentschädigung für eine gewisse Schadensposition vor. In Ermangelung konkreter Angaben, bzw. Unterlagen, über die besonderen Umstände eines Einzelfalles, ist diese indikative Tabelle eine wichtige Hilfe zur Schadensbemessung.</p>
<p>Die letzte Anpassung der indikativen Tabelle erfolgte im Jahre 2012.</p>
<p>Wir werden in diesem Beitrag  in den einzelnen Schadenspositionen auf die Empfehlungen der Autoren der indikativen Tabelle hinweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref91" name="_ftn91">a) </a><strong>SACHSCHADEN</strong></p>
<ul>
<li><strong>Reparaturkosten</strong></li>
</ul>
<p>Der Fahrzeugschaden kann anhand eines Kostenvoranschlages einer Automobilwerkstatt oder durch ein Gutachten eines Automobilsachverständigen festgestellt werden. Wenn der Kostenvoranschlag bestritten wird, muss ein Gutachten erstellt werden, wobei dann darauf zu achten ist, dass die Gutachterkosten durch die Gegenpartei getragen werden. Ein Gegengutachten kann stets beantragt werden, außer, wenn die Parteien sich auf ein kontradiktorisches Gutachten geeinigt haben, das für beide Parteien einen verbindlichen Charakter hat.</p>
<p>Im Rahmen eines Gutachtens werden die Reparaturkosten des Fahrzeuges mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall verglichen. Wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, abzüglich Restwert, niedriger ausfällt als die Reparaturkosten, so wird lediglich dieser niedrigere Betrag erstattet.</p>
<p><u>Beispiel</u>:</p>
<p>Die Reparaturkosten des Unfallfahrzeuges betragen 10.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beträgt 15.000,00 € und der Restwert 7.000,00 €. Somit beträgt der Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwert,  8.000,00 € und fällt niedriger aus als die Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 € &#8211; dementsprechend kann lediglich die Forderung von 8.000,00 € gestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Gutachterkosten</u></strong></li>
</ul>
<p>Hartnäckig weigern sich zahlreiche belgische Versicherungen nach wie vor, außergerichtlich die Gutachterkosten zu erstatten, obwohl der Oberste Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass die Kosten eines technischen Beistands als ein Teil des Schadens zu vergüten sind (Kass., 01.03.2012, <em>Forum de l’Assurance</em>, <em>Anthemis</em>, Nr. 130, Januar 2013, S. 14).</p>
<p>Die Versicherungsgesellschaften verweisen auf eine Vereinbarung zwischen den in Belgien tätigen Versicherungsgesellschaften, welche vorsieht, dass für kleine Sachschäden (bis 8.500,00 €) eine vereinfachte Entschädigungsmethode erfolgt. Hierbei beauftragt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Unfallopfers nach dem Unfall selbst einen Sachverständigen und regelt dann zugunsten ihres eigenen Versicherungsnehmers den Schaden. Eine interne Verrechnung der jeweiligen Forderungen nehmen die Versicherungsgesellschaften dann jährlich vor. Von dieser Regelung sind jedoch Unfallopfer, die bei einer ausländischen Haftpflichtversicherung ihr Fahrzeug versichert haben, nicht betroffen, so dass in diesen Fällen zwangsläufig die Beauftragung eines Sachverständigen notwendig wird.</p>
<p>Um unnötige Diskussionen zur Erstattung der Gutachterkosten bei einer außergerichtlichen Unfallabwicklung zu vermeiden ist es daher angebracht, <u>vor</u> der Beauftragung eines Sachverständigen, die gegnerische Versicherungsgesellschaft anzuschreiben mit der Anfrage, ob ein Kostenvoranschlag genügt oder ob beabsichtigt wird einen Gutachter zu beauftragen, mit der Verpflichtung, dann auch die Gutachterkosten zu übernehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Die Wertminderung</u></strong></li>
</ul>
<p>Die Rechtsprechung fällt in Bezug auf die Anerkennung der Wertminderung eines Unfallfahrzeuges unterschiedlich aus.</p>
<p>Die meisten Gerichte erkennen eine Wertminderung nur bei neuwertigen Fahrzeugen mit erheblichen Beschädigungen von tragenden Fahrzeugteilen, mit einem entsprechend hohen Reparaturaufwand an.</p>
<p>Nur verschiedene Gerichte erkennen den sogenannten merkantilen Minderwert eines Unfallfahrzeuges an mit der Begründung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein repariertes Unfallfahrzeug an Wert verliert (Strafgericht Eupen, 2. Kammer, Berufungsinstanz, 30.03.1994, Kanzlei-Nr.: 128: nicht veröffentlicht);</p>
<p>Die Autoren der indikativen Tabelle empfehlen die Anerkennung einer Wertminderung von pauschal 10% des Wertes eines schwer beschädigten Neufahrzeuges.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Mietwagenkosten</u></strong></li>
</ul>
<p>Bei einer außergerichtlichen Unfallabwicklung kann die Rückerstattung der Mietwagenkosten problematisch sein, wenn nicht der Nachweis der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens erbracht wird. Es ist somit ratsam, die gegnerische Haftpflichtversicherung <u>vor</u> der Inanspruchnahme des Mietwagens darauf hinzuweisen, dass für die Dauer der Reparatur oder der Lieferung des Ersatzfahrzeuges ein Leihwagen beansprucht wird.</p>
<p>Ein Abzug für die Kostenersparnis des eigenen Fahrzeuges, während der Dauer der Nutzung des Mietwagens, ist nach wie vor geläufig. Verschiedene Gerichte lehnen jedoch diesen Abzug ab (Brüssel, 07.12.1989, <em>R.G.A.R.,</em> 1992, Nr. 12014);</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Nutzungsausfallentschädigung</u></strong></li>
</ul>
<p>Während der Dauer der Feststellung des Schadens die Wartefrist), der Reparatur des Fahrzeuges oder der Lieferung eines Ersatzfahrzeuges, kann ein Nutzungsausfall gefordert werden.</p>
<p>Unabhängig vom Fahrzeugtypen, der Leistungsstärke oder dem Wert des Fahrzeuges, wird für einen Personenwagen ein Nutzungsausfall von 20,00 € pro Tag gewährt (25,00 € für Kombifahrzeuge/Break). Für Lastwagen und Autobusse sind höhere Tagessätze vorgesehen, je nach Größe und Leistungsstärke.</p>
<p>Außergerichtlich erkennen die Versicherungsgesellschaften nur selten einen Nutzungsausfall für die Wartefrist an (die Zeitspanne zur Feststellung des Schadens und der Schadensbemessung). Auch die Wechselfrist (die Zeitspanne, die notwendig ist um ein Unfallfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat, durch ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen) ist meistens bestritten, obwohl die Rechtsprechung allgemein sowie die indikative Tabelle eine Wechselfrist von pauschal 15 Tagen anerkennen (Brüssel, 15.06.2004, <em>R.G.A.R.,</em> 2007, Nr. 14288).</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Kaskoselbstbeteiligung</u></strong></li>
</ul>
<p>Da das Unfallopfer Anrecht auf eine vollständige Vergütung des entstandenen Schadens hat, kann auch die Kaskoselbstbeteiligung gefordert werden, unter der Voraussetzung, dass anhand eines Gutachtens nach den Maßstäben des Allgemeinrechts und nicht des Vertragsrechtes abgerechnet wird, d.h. dass die Entschädigung dem Entschädigungsanspruch im Allgemeinrecht entspricht und nicht höher ausfällt (Civ. Oudenaarde, 16.10.2013, <em>T.G.R</em>., 2014, S. 180).</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Übernachtungskosten/Verpflegungskosten</u></strong></li>
</ul>
<p>Unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit dieser Kosten nachgewiesen wird und der Anspruchsteller sich als normal vorsichtige Person verhalten hat, indem der Schaden nicht bewusst vergrößert wurde, sind die entsprechenden Kosten zu erstatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Unkostenpauschale</u></strong></li>
</ul>
<p>Die indikative Tabelle 2012 sieht eine Pauschalentschädigung von 100,00 € vor, für Telefonate, Korrespondenz, Fahrtkosten usw. Von dieser Pauschalentschädigung wird jedoch meistens abgewichen. Bei geringfügigem Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung wird ein geringerer Betrag gewährt. Bei umfangreichen Angelegenheiten kann ein höherer Betrag gefordert werden, unabhängig von dem Recht des Geschädigten, den effektiv erlittenen Schaden geltend zu machen, zB durch Rechnungen, Kostenbelege usw.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Mehrwertsteuer</u></strong></li>
</ul>
<p>Die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten des Fahrzeuges kann zurückgefordert werden, ohne die Verpflichtung eine Reparaturrechnung vorzulegen, in Anwendung des Rechtsprinzips, dass der Geschädigte frei über die ihm zustehende Entschädigung verfügen kann und das Unfallopfer Anrecht auf eine vollständige Entschädigung hat (Kass., 08.01.1997, <em>Pas</em>., 1997, I, S. 39).</p>
<p>Die Mehrwertsteuer kann auch bei einem Totalschaden zurückgefordert werden und zwar auf den Betrag des Wiederbeschaffungswertes, ohne Abzug des Restwertes des Fahrzeuges (Brüssel, 09.03.2004, <em>J.L.M.B., </em>2007/31, S. 1326);</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Abschleppkosten</u></strong></li>
</ul>
<p>Die Abschleppkosten des Unfallfahrzeuges werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Unterstellkosten</u></strong></li>
</ul>
<p>Die Unterstellkosten des Unfallfahrzeuges in einer Werkstatt bis zur Fertigstellung des Gutachtens und/oder der Reparaturarbeiten werden nach Vorlage einer Rechnung erstattet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong><u>Beschädigte Gegenstände</u></strong></li>
</ul>
<p>Ein Schadenersatz für die Gegenstände, die im Unfallfahrzeug beschädigt wurden oder nach dem Unfall abhanden gekommen sind, kann gefordert werden, allerdings wird nur der Zeitwert erstattet. Da der Nachweis der Gegenstände sowie des Wertes der Gegenstände oftmals nur schwer zu erbringen ist, kommt es meistens zu erheblichen Abstrichen dieser Forderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref90" name="_ftn90">b) </a><strong>PERSONENSCHADEN</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref89" name="_ftn89">i. </a><strong>KOSTEN</strong></p>
<p><strong>1) <u>Die medizinischen Kosten</u></strong></p>
<p>Die Krankenhauskosten, die Arzt- und Arzneikosten, die Behandlungskosten sowie die technischen Hilfsmittel und materiellen Hilfen, werden nach Vorlage einer Rechnung erstattet, wobei der Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und den Unfallfolgen nachzuweisen ist, zB durch ein medizinisches Gutachten.</p>
<p>Lediglich der Eigenanteil des Patienten wird erstattet, nach Intervention der Krankenkassen oder einer privaten Versicherung. Bei der Schadensabwicklung verlangen die Versicherungsgesellschaften und Gerichte somit stets den Nachweis der Höhe der Rückerstattung der Kosten durch die Krankenkassen und privaten Versicherungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2) <u>Die Hilfe einer Drittperson</u></strong></p>
<p>Der medizinische Sachverständige entscheidet, ob und in welchem Maße die Hilfe einer Drittperson für das Unfallopfer notwendig ist, zB Pflegehilfe, Hilfe im täglichen Leben usw. Entweder werden die effektiven Kosten nach Vorlage der Rechnungen vergütet oder aber eine Pauschalentschädigung gezahlt, wenn zB Familienmitglieder diese Hilfeleistung übernehmen. Die indikative Tabelle 2012 gewährt einen Stundensatz von 10,00 € als Pauschalentschädigung.</p>
<p>Für die zukünftigen Kosten kann entweder eine monatliche Rente verlangt werden oder eine Kapitalisierung der Entschädigung. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Bedeutung des medizinischen Gutachtens hingewiesen, um die Dauer und die Höhe der Dritthilfe festzulegen. Bei schwerwiegenden Verletzungen handelt es sich um einen bedeutenden Schadensposten, für den gegebenenfalls Vorbehalte für die Zukunft, bei einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, zu beurkunden sind.</p>
<p>Der Haushaltschaden ist in dieser Entschädigung nicht beinhaltet, da es sich um zwei verschiedene  Forderungen  handelt,  die  getrennt  zu  entschädigen  sind  (Pol. Namur, 14.12.2010, <em>C.R.A.,</em> 2012, S. 27).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) <u>Sonstige Schadenspositionen</u></strong></p>
<p>Alle weiteren Kosten, die im Kausalzusammenhang zu den Verletzungen und den Unfallfolgen stehen, werden vergütet, zB Umbaukosten der Wohnung, Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges, alternative Fortbewegungsmittel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref88" name="_ftn88">ii. </a><strong>UNFÄHIGKEITEN</strong></p>
<p>Es wird unterschieden zwischen der persönlichen Unfähigkeit, der Haushaltsunfähigkeit und der beruflichen Unfähigkeit. Für alle 3 Schadenskategorien wird nochmals unterschieden zwischen der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode und den bleibenden Schäden. Die Zeitspanne des vorübergehenden Schadens erstreckt sich vom Unfalltag bis zum Konsolidierungsdatum, d.h. dem Beginn des Dauerschadens. Nach der Zeitspanne des vorübergehenden Schadens beginnt mit dem Konsolidierungsdatum somit der Dauerschaden des Unfallopfers.</p>
<p>Die Entschädigungsmethoden sind unterschiedlich, jenachdem ob ein Schaden während der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode oder ein Dauerschaden zu vergüten ist.</p>
<p>Neben der Entschädigungsmethode der Pauschalentschädigung, wird für den zukünftigen Dauerschaden die Kapitalisierung oder die monatliche Rente angewandt, wobei gerade bei schwerwiegenden Verletzungen die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung die für das Unfallopfer finanziell günstigste Entschädigungsmethode ist.</p>
<p>Es obliegt dem medizinischen Sachverständigen, die jeweilige Dauer und die jeweiligen Prozentsätze der verschiedenen Unfähigkeiten genauestens festzulegen, indem er zwischen dem vorübergehenden Schaden und dem Dauerschaden unterscheidet.</p>
<p>Für die Zeitspanne der vorübergehenden Unfähigkeitsperioden, legt der Sachverständige -je nach Schwere der Verletzungen- die Dauer und den Prozentsatz der entsprechenden Unfähigkeit fest, zB 100% vom Unfalltag bis zum …, 75% vom … bis …, 50% vom … bis … usw. Der Dauerschaden wird dann ebenfalls mit einem festen Prozentsatz je nach Unfähigkeit festgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1) <u>Die persönliche Unfähigkeit</u></strong></p>
<p>Die persönliche Unfähigkeit vergütet den sogenannten moralischen Schaden, d.h. die tagtäglichen Beeinträchtigungen, die das Unfallopfer durch die erlittenen Verletzungen erleidet, unabhängig von der Haushaltsunfähigkeit und der beruflichen Unfähigkeit. Es handelt sich um den früheren Begriff des moralischen Schadens oder des Schmerzensgeldes, die heute nicht mehr angewandt werden, da nicht nur Schmerzen vergütet werden, sondern alle Beeinträchtigungen des tagtäglichen Lebens, sowohl physiologischer als auch psychischer Natur.</p>
<p>Allgemein wird pro Tag der 100%igen persönlichen Unfähigkeit, während der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode, 25,00 € gewährt. Diese Summe verringert sich im Verhältnis zum Prozentsatz der Unfähigkeit, zB bei 80% beträgt der Tagessatz 20,00 €, bei 50% beträgt der Tagessatz 12,50 € usw.</p>
<p>Für einen Tag Krankenhausaufenthalt beträgt die Entschädigung 31,00 € pro Tag.</p>
<p>Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen gewähren die Gerichte ausnahmsweise höhere Tagessätze von 40,00 € bis 45,00 €.</p>
<p>Für die bleibende persönliche Unfähigkeit (der Dauerschaden) übernehmen bei einer außergerichtlichen Regulierung die Versicherungsgesellschaften meistens die Empfehlung der indikativen Tabelle 2012, die eine Pauschalentschädigung vorsieht. Diese Pauschalentschädigung wird nach dem Alter des Opfers und dem Prozentsatz des Dauerschadens bestimmt.</p>
<p>Die nachfolgend aufgelisteten Entschädigungen beinhalten sowohl die persönliche Unfähigkeit als auch die Haushaltsunfähigkeit als auch die berufliche Unfähigkeit, so dass für jede einzelne Schadenskategorie, jeweils ein Drittel der Summen vorzusehen sind, zB Unfallopfer: 28 Jahre, mit 20% persönlicher Unfähigkeit: 3.015,00 € : 3 x 20 = 20.100,00 €.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></td>
<td style="width: 308px;"><strong> </strong></p>
<p><strong>Unfähigkeit von weniger als 6 %</strong></td>
<td style="width: 284px;"><strong> </strong></p>
<p><strong>Unfähigkeit ab 6 %</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>Bis 15 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.500 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.600 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>16 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.485 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.555 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>17 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.470 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.510 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>18  Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.455 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.465 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>19 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.440 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.420 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>20 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.425 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.375 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>21 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.410 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.330 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>22 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.395 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.285 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>23 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.380 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.240 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>24 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.365 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.195 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>25 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.350 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.150 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>26 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.335 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.105 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>27 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.320 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.060 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>28 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.305 Euro</td>
<td style="width: 284px;">3.015 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>29 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.290 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.970 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>30 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.275 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.925 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>31 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.260 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.880 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>32 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.245 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.835 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>33 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.230 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.790 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>34 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.215 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.745 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>35 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.200 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.700 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>36 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.185 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.655 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>37 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.170 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.610 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>38 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.155 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.565 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>39 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.140 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.520 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>40 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.125 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.475 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>41 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.110 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.430 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>42 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.095 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.385 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>43 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.080 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.340 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>44 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.065 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.295 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>45 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.050 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.250 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>46 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.035 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.205 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>47 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.020 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.160 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>48 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">1.005 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.115 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>49 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   990 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.070 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>50 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   975 Euro</td>
<td style="width: 284px;">2.025 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>51 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   960 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.980 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>52 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   945 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.935 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>53 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   930 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.890 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>54 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   915 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.845 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>55 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   900 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.800 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>56 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   885 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.755 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>57 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   870 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.710 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>58 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   855 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.665 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>59 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   840 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.620 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>60 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   825 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.575 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>61 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   810 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.530 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>62 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   795 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.485 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>63 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   780 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.440 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>64 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   765 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.395 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>65 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   750 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.350 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>66 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   735 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.305 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>67 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   720 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.260 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>68 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   705 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.215 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>69 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   690 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.170 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>70 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   675 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.125 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>71 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   660 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.080 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>72 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   645 Euro</td>
<td style="width: 284px;">1.035 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>73 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   630 Euro</td>
<td style="width: 284px;">  990 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>74 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   615 Euro</td>
<td style="width: 284px;">  945 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>75 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   600 Euro</td>
<td style="width: 284px;">  900 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>76 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   585 Euro</td>
<td style="width: 284px;">  855 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>77 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   570 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 810 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>78 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   555 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 765 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>79 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   540 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 720 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>80 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   525 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 675 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>81 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   510 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 630 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>82 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   495 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 585 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>83 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   480 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 540 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>84 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   465 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 495 Euro</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 165px;"><strong>85 Jahre</strong></td>
<td style="width: 308px;">   450 Euro</td>
<td style="width: 284px;"> 450 Euro</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den meisten Fällen ist es jedoch für das Unfallopfer finanziell günstiger, die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung zu fordern, die es erlaubt ein Opfer vollständig zu entschädigen, insofern sowohl die wahrscheinliche Lebensdauer als auch der Vorteil, der durch eine vorgezogene Zahlung entsteht, berücksichtigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung auch für den Dauerschaden der persönlichen Unfähigkeit angewandt werden kann (Kass., 02.05.2012, <em>R.G.A.R.,</em> 2013, Nr. 14937).</p>
<p>Die Rechtsprechung wendet die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung in den meisten Fällen erst ab einem Dauerschaden von 15% an.</p>
<p><strong>2) <u>Die Haushaltsunfähigkeit</u></strong></p>
<p>Die Haushaltsunfähigkeit bezieht sich auf alle anfallenden Haushaltsarbeiten, die durch die erlittenen Verletzungen nicht mehr durch das Unfallopfer durchgeführt werden können. Der medizinische Sachverständige legt den Prozentsatz und die Dauer der Haushaltsunfähigkeit des Unfallopfers fest. Die meisten Gerichte erkennen eine Pauschalentschädigung von 20,00 € pro Tag der 100%igen Haushaltsunfähigkeit für einen Einpersonenhaushalt sowie einen Zweipersonenhaushalt an, mit einer Erhöhung von 5,00 € pro Kind, zB Ehepaar mit 3 Kindern: 20,00 € + 3&#215;5,00 € = 35,00 €.</p>
<p>Bei einem Zweipersonenhaushalt erhält ein männliches Unfallopfer 35% des entsprechenden Tagessatzes, während einem weiblichen Unfallopfer 65% zugesprochen werden, es sei denn <em>in concreto</em> wird nachgewiesen, dass die entsprechende Aufteilung anders ausfällt, zB bei einer Berufstätigkeit der Ehefrau, ohne berufliche Aktivität des Ehemanns, der die Haushaltsarbeit somit übernimmt.</p>
<p>Wie bei der persönlichen Unfähigkeit verringert sich der Tagessatz im Verhältnis zum entsprechenden Prozentsatz der Unfähigkeit, zB 100%=20,00 €, 80%=16,00 €, 50%=10,00 € usw.</p>
<p>Ähnlich wie bei der persönlichen Unfähigkeit wird für den Dauerschaden der Haushaltsunfähigkeit meistens durch die Versicherungsgesellschaften die Pauschalentschädigung angeboten, die in der indikativen Tabelle 2012 veröffentlicht wurde, da die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung für das Unfallopfer in den meisten Fällen wesentlich günstiger ausfällt (Desmecht J., Papart T., Peeters W., Fagnart J., Lucas P., Simoens D., Ulrichts H., <em>Indicatieve Tabel 2012 </em><em>‐</em><em> Tableau Indicatif 2012</em>, Die Keure &#8211; La Charte, 2012, S. 21 und folgende). Es obliegt somit dem Unfallopfer, die günstigste Entschädigungsmethode zu fordern. Das Argument der fehlenden Konstanz des Dauerschadens der Haushaltsunfähigkeit kann nicht als Argument berücksichtigt werden, um die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung abzulehnen (Kass., 17.02.2012, <em>J.L.M.B.,</em> 2012/15, S. 683).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) <u>Die berufliche Unfähigkeit</u></strong></p>
<p>Es handelt sich um die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Unfallopfers in Bezug auf seine berufliche Aktivität sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unfallopfers auf dem Arbeitsmarkt.</p>
<p>Der medizinische Sachverständige legt die Dauer und den Prozentsatz der beruflichen Unfähigkeitsperiode fest.</p>
<p>Für die Zeitspanne der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode wird keine Pauschalentschädigung vorgenommen, sondern der konkrete Schaden vergütet, d.h. der eigentliche Einkommensverlust. Nur der effektive Einkommensverlust wird entschädigt, d.h. dass Ersatzeinkünfte wie Krankengelder berücksichtigt werden müssen. Erhöhte Anstrengungen werden zusätzlich vergütet mit einem Tagessatz von 20,00 € bei einer 100%igen Unfähigkeit. Es handelt sich hierbei um eine Vergütung die ein Unfallopfer erhält, das trotz anerkannter teilweiser Berufsunfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und somit für diesen Einsatz eine Entschädigung erhält.</p>
<p>Für die berufliche Dauerunfähigkeit wird der Verlust der Arbeitsfähigkeit des Opfers entschädigt, unabhängig von einem effektiven Einkommensverlust, insofern es gilt die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Unfallopfers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entschädigen (Kass., 13.11.2002, <em>Pas.,</em> 2002, I, S. 2165). Die 3 vorgesehenen Entschädigungsmethoden können für den Dauerschaden angewandt werden, d.h. die monatliche Rente, die Pauschalentschädigung oder die Kapitalisierung, wobei auch für die berufliche Unfähigkeit die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung meistens für das Unfallopfer die günstigste darstellt (vor allem bei einem hohen Berufseinkommen des Unfallopfers).</p>
<p>Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen mit einem hohen Prozentsatz des Dauerschadens gehen die Gerichte davon aus, dass in bestimmten Fällen die Entschädigungsmethode der monatlichen Rente die geeignetste Entschädigungsmethode ist, insofern das Opfer die Sicherheit hat, jeden Monat eine Entschädigung zu erhalten und somit das Risiko einer Fehlspekulation, bzw. eine Verschwendung des erhaltenen Kapitals, ausgeschlossen ist (Pol. Brüssel, 18.10.2012, <em>C.R.A.,</em> 2014, S. 29).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref87" name="_ftn87">iii. </a><strong>ZUSÄTZLICHE SCHADENSPOSITIONEN</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1) <em><u>Quantum doloris</u></em></strong></p>
<p>Es handelt sich um das eigentliche Schmerzensgeld, das bei besonders schweren Verletzungen zugesprochen wird. Der medizinische Sachverständige entscheidet in seinem Gutachten, ob ein <em>quantum doloris</em> gerechtfertigt ist und legt dieses dann in einer Werteskala von 1 bis 7 Schweregraden fest.</p>
<p>Pro Schweregrad werden 2,50 € pro Tag gewährt, zB 10 Tage <em>quantum doloris</em> zu 2/7 = 10 x 2,50 x 2 = 50,00 €.</p>
<p>Die Autoren der indikativen Tabelle empfehlen für die Schweregrade 1, 2 und 3 keine gesonderte Entschädigung vorzusehen, da diese bereits in der Entschädigung der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet sind, so dass ein <em>quantum doloris</em> erst ab dem Schweregrad 4/7 anerkannt wird. Diese Empfehlung ist jedoch stark umstritten.</p>
<p>Folgende Entschädigungen werden somit in der indikativen Tabelle 2012 vorgeschlagen:</p>
<ul>
<li>4/7: 25,00 Euro + 2,50 Euro x 4 = 35,00 Euro pro Tag</li>
<li>5/7: 25,00 Euro + 3,00 Euro x 5 = 40,00 Euro pro Tag</li>
<li>6/7: 25,00 Euro + 3,50 Euro x 6 = 46,00 Euro pro Tag</li>
<li>7/7: 25,00 Euro + 4,00 Euro x 7 = 53,00 Euro pro Tag, wobei dann für die persönliche Unfähigkeitsperiode für diese Zeitspanne keine zusätzliche Entschädigung vorgesehen ist.</li>
</ul>
<p>Das <em>quantum doloris</em> wird nur in der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode berücksichtigt, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass für den Dauerschaden das <em>quantum doloris </em>bereits in der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2) <u>Der ästhetische Schaden</u></strong></p>
<p>Es handelt sich um die Auswirkungen der anatomischen oder physiologisch anatomischen Schädigung einer Person, die eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles des Unfallopfers zur Folge hat. Der ästhetische Schaden wird selten für die vorübergehende Unfähigkeitsperiode berücksichtigt, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieser Schaden in der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet ist, außer bei besonders schwerwiegendem ästhetischem Schaden (Lüttich, 28.02.2011, <em>R.G.A.R.,</em> 2011, Nr. 14763). Für den Dauerschaden wird meistens die indikative Tabelle 2012 befolgt, die Pauschalentschädigungen nach Alter des Opfers und dem Schweregrad des Schadens vorsieht.</p>
<p>Der medizinische Sachverständige stuft den ästhetischen Schaden in einer Skala von 7 Schweregraden ein, von gering bis abstoßend:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="71"><strong>Alter</strong></td>
<td width="71"><strong>01/07</strong></td>
<td width="95"><strong>02/07</strong></td>
<td width="95"><strong>03/07</strong></td>
<td width="95"><strong>04/07</strong></td>
<td width="106"><strong>05/07</strong></td>
<td width="106"><strong>06/07</strong></td>
<td width="127"><strong>07/07</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong> </strong></td>
<td width="71">gering</td>
<td width="95">sehr leicht</td>
<td width="95">leicht</td>
<td width="95">mittel</td>
<td width="106">schwer</td>
<td width="106">sehr schwer</td>
<td width="127">abstoßend</p>
<p>&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>0-10</strong></td>
<td width="71">540 Euro</td>
<td width="95">2.150 Euro</td>
<td width="95">4.850 Euro</td>
<td width="95">8.625 Euro</td>
<td width="106">10.000 Euro*</td>
<td width="106">15.000 Euro*</td>
<td width="127">25.000 Euro*</td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>11-20</strong></td>
<td width="71">520 Euro</td>
<td width="95">2.075 Euro</td>
<td width="95">4.700 Euro</td>
<td width="95">8.300 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>21-30</strong></td>
<td width="71">490 Euro</td>
<td width="95">2.000 Euro</td>
<td width="95">4.400 Euro</td>
<td width="95">7.850 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>31-40</strong></td>
<td width="71">450 Euro</td>
<td width="95">1.800 Euro</td>
<td width="95">4.100 Euro</td>
<td width="95">7.250 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>41-50</strong></td>
<td width="71">400 Euro</td>
<td width="95">1.600 Euro</td>
<td width="95">3.600 Euro</td>
<td width="95">6.500 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>51-60</strong></td>
<td width="71">350 Euro</td>
<td width="95">1.400 Euro</td>
<td width="95">3.100 Euro</td>
<td width="95">5.550 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>61-70</strong></td>
<td width="71">275 Euro</td>
<td width="95">1.100 Euro</td>
<td width="95">2.600 Euro</td>
<td width="95">4.400 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>71-80</strong></td>
<td width="71">200 Euro</td>
<td width="95">   800 Euro</td>
<td width="95">1.750 Euro</td>
<td width="95">3.100 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td width="71"><strong>+81</strong></td>
<td width="71">115 Euro</td>
<td width="95">   450 Euro</td>
<td width="95">1.050 Euro</td>
<td width="95">1.850 Euro</td>
<td width="106"></td>
<td width="106"></td>
<td width="127"></td>
</tr>
<tr>
<td colspan="8" width="765"><strong>*mindestens(ohne Höchstbetrag)</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen können höhere Entschädigungen vorgenommen werden:</p>
<ul>
<li>10.000,00 €: Schaden 5/7, Alter: 69 Jahre (Pol. Brügge, 27.09.2004, <em>Bull. Ass.,</em> 2005, S. 592)</li>
<li>18.750,00 €: Schaden 6/7, Alter: 30 Jahre (Brüssel, 17.10.1997, <em>R.G.A.R.,</em> 1998, Nr. 12985)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) <u>Der sexuelle Schaden</u></strong></p>
<p><strong><u> </u></strong></p>
<p>Dieser Schadensposten wird meistens nur im Dauerschaden berücksichtigt und nicht in der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode. Der medizinische Gutachter legt den sexuellen Schaden fest, indem unterschieden wird zwischen dem Verlust oder der Beeinträchtigung der sexuellen Aktivität und dem Schaden, der mit dem Verlust der Hoffnung auf Nachwuchs verbunden ist. Die indikative Tabelle sieht keinen Entschädigungsvorschlag vor, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden:</p>
<ul>
<li>3.000,00 € (Corr. Lüttich, 20.03.2012, <em>C.R.A.,</em> 2013, S. 19)</li>
<li>10.000,00 € (Pol. Huy, 26.01.2009, <em>E.P.C.,</em> 2010, S. 15)</li>
</ul>
<p>Auch der Partner des Unfallopfers, das einen sexuellen Schaden erlitt, kann einen eigenen Schadenersatz beanspruchen, da sexuelle Aktivitäten mit dem Partner nicht mehr möglich sind:</p>
<ul>
<li>5.000,00 € (Pol. Lüttich, 23.04.2012, <em>E.P.C.,</em> 2013, S. 19)</li>
</ul>
<p><strong>4) <u>Der Freizeitschaden</u></strong></p>
<p>Falls das Unfallopfer aufgrund der erlittenen Verletzungen eine besondere Freizeitgestaltung, die vor dem Unfall intensiv begangen wurde, nicht mehr ausüben kann, besteht die Möglichkeit einen zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, zB eine Sportart, das Spielen eines Instruments. Die indikative Tabelle 2012 sieht keine Entschädigungsvorschläge vor, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden und jeweils die besonderen Umstände berücksichtigen:</p>
<ul>
<li>7.500,00 € für die Unmöglichkeit ein Instrument zu spielen (Pol. Huy, 21.06.2012, <em>E.P.C.,</em> 2013, S. 19)</li>
<li>2.000,00 € für den Verlust des Skifahrens (Pol. Brüssel, 27.06.2011, <em>R.G.A.R.,</em> 2011, Nr. 14784)</li>
<li>5.000,00 € für die Unmöglichkeit eine Sportart auszuüben (Pol. Verviers, 06.11.2007, <em>C.R.A.,</em> 2009, S. 215)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5) <u>Der Schaden der Angehörigen</u> </strong></p>
<p>Die Verwandten und Bekannten des Unfallopfers können sowohl die ihnen durch die Unfallfolgen entstandenen Kosten geltend machen, als auch einen sogenannten Zuneigungsschaden beanspruchen, für den Anblick und das Miterleben der Leiden des Unfallopfers. Die entsprechenden Kosten werden entweder konkret nach Vorlage der Schadensbelege erstattet oder aber pauschal vergütet, zB Fahrtkosten. Der sogenannte Zuneigungsschaden wird durch die Gerichte meistens nur bei schweren Verletzungen des Unfallopfers gewährt. Eine Schadenstabelle besteht nicht, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden:</p>
<ul>
<li>10.000,00 € für die Ehefrau des schwerstbehinderten Unfallopfers (Pol. Gent, 29.09.2003, <em>R.W.,</em> 2005-2006, S.1235)</li>
<li>20.000,00 € für jedes Elternteil eines schwerstbehinderten Kindes (Pol. Neufchateau, 20.04.2006, <em>Bull. Ass.,</em> 2007, S.338)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="#_ftnref86" name="_ftn86">c) </a><strong>TODESFALL</strong></p>
<p><strong>1) <u>Bestattungskosten</u></strong></p>
<p>Sämtliche Kosten, die durch den Tod des Unfallopfers entstanden sind, können zurückgefordert werden, wobei jedoch übertriebene, hohe Kosten nicht erstattet werden. Es handelt sich im Einzelnen um die Beerdigungskosten, die Trauerkleidung, die Traueranzeigen, Ankauf oder Anmietung eines Grabmals, die Bewirtungskosten der Trauergemeinde usw. Die Rechtsprechung wendet das Prinzip der „verfrühten Ausgaben“ an: Wenn die Hinterbliebenen aufgrund des hohen Alters des verstorbenen Unfallopfers ohnehin in Kürze die entsprechenden Bestattungskosten hätten zahlen müssen, so werden diese Kosten nicht, bzw. nur teilweise berücksichtigt, zB die Tochter für die Beerdigung der betagten Mutter, die bei dem Unfall verstarb.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2) <u>Das Schmerzensgeld der Anverwandten</u></strong></p>
<p>Die indikative Tabelle schlägt Entschädigungen vor, die je nach dem Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen mit den Anverwandten entsprechend unterschiedlich ausfallen, zB Verlust eines Elternteils: 20.000,00 €, Verlust eines Bruders oder einer Schwester: 2.500,00 €.</p>
<p>Insofern in dieser Entschädigungstabelle das Alter des Anspruchstellers nicht berücksichtigt wird, können die Gerichte von den vorgeschlagenen Summen erheblich abweichen (ein 10jähriges Kind kann bei dem Verlust der Mutter eine höhere Entschädigung fordern als eine 60jährige Tochter, die ihre betagte Mutter verliert). Auch bei besonders tragischen Umständen kann eine höhere Entschädigung zugesprochen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3) <u>Einkommensverlust</u></strong></p>
<p>Wenn die Hinterbliebenen durch das Ableben des Unfallopfers einen finanziellen Schaden erleiden, kann ein entsprechender Einkommensverlust geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller muss nachweisen, dass er vor dem Ableben des Unfallopfers einen persönlichen Nutzen aus den beruflichen Einkünften des Verstorbenen hatte, zB der Ehepartner oder die Kinder. Bei der Berechnung dieser Entschädigung werden die persönlichen Unterhaltskosten des Verstorbenen berücksichtigt, so dass der eigentliche Einkommensverlust durch das Nettoeinkommen des Verstorbenen, abzüglich der persönlichen Unterhaltskosten des Verstorbenen, berechnet wird.</p>
<p>Die Kinder des Verstorbenen haben einen persönlichen Rechtsanspruch, zB ein vor dem Unfall gezahlter Kindesunterhalt bei geschiedenen Elternteilen.</p>
<p>Auch ein Haushaltsschaden kann durch die verlorengegangene Haushaltsarbeit des Verstorbenen gefordert werden.</p>
<p><a href="#_ftnref85" name="_ftn85">9. </a><strong>GERICHTSVERFAHREN</strong></p>
<p>Für alle Schadenersatzklagen eines Verkehrsunfalls  sind ausschließlich die Polizeigerichte zuständig. Es gibt insgesamt 38 Polizeigerichte in Belgien, die entweder französischsprachig oder niederländischsprachig sind, mit Ausnahme der Polizeigerichte in EUPEN sowie EUPEN, Abteilung ST.VITH, wo die Amtssprache Deutsch ist, jedoch mit der Möglichkeit für die Parteien, das französischsprachige Verfahren zu beantragen.</p>
<p>Die geschädigte Person hat die Möglichkeit vor folgenden Polizeigerichten die Zivilklage einzuleiten:</p>
<p>&#8211; Vor dem Polizeigericht des Unfallortes</p>
<p>&#8211; Vor dem Polizeigericht des eigenen Wohnsitzes</p>
<p>&#8211; Vor dem Polizeigericht des Gesellschaftssitzes der vorgeladenen Versicherungsgesellschaft</p>
<p>&#8211; Vor dem Polizeigericht des Wohnortes des unfallverantwortlichen Fahrers</p>
<p>(Artikel 15 des Gesetzes vom 21.11.1989).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die örtliche Zuständigkeit nicht öffentlicher Ordnung ist, besteht somit die Möglichkeit eine Zivilklage vor einem Polizeigericht einzuleiten, das örtlich nicht zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass alle Prozessparteien die örtliche Zuständigkeit dieses Polizeigerichts annehmen.</p>
<p>Ein Zivilverfahren ist nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft möglich oder aber unverzüglich nach dem Unfall, falls kein Polizeibericht erstellt wurde und somit auch keine strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden.</p>
<p>Die geschädigten Personen haben auch die Möglichkeit das Strafverfahren vor dem Polizeigericht abzuwarten, um dann im Rahmen dieses Verfahrens ihre Zivilansprüche zu stellen. Dies hat den Vorteil, dass alle einleitenden Verfahrensmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden und auch keine Gerichtskosten vorzustrecken sind – allerdings kann es unter Umständen Monate dauern, ehe die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an das zuständige Polizeigericht verweist.</p>
<p>Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Gerade in größeren Städten haben die Polizeigerichte einen bedeutenden Rückstand in der Aktenbearbeitung, so dass sich die Verfahren unter Umständen auf ein bis zwei Jahre hinziehen können. Hinzu kommt, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben einen sogenannten Fristenkalender zur Hinterlegung ihrer Schriftsätze zu vereinbaren und entsprechend lange Fristen beantragen, so dass zwangsläufig mit einem Urteil erst in einem Jahr zu rechnen ist. Bei einem Berufungsverfahren verzögert sich dann wiederum die Angelegenheit um mehrere Monate.</p>
<p>Für ein <u>Zivilverfahren</u> gelten folgende Einspruchs-, bzw. Berufungsfristen:</p>
<p>&#8211; Gegen ein Versäumnisurteil kann binnen 1 Monat nach Urteilszustellung Einspruch eingelegt werden.</p>
<p>&#8211; Die Berufungsfrist beträgt ebenfalls 1 Monat nach Urteilszustellung.</p>
<p>Für ausländische Prozessparteien werden die entsprechenden Fristen um 15 Tage verlängert.</p>
<p>Für ein <u>Strafverfahren</u> gelten folgende Einspruchs-, bzw. Berufungsfristen:</p>
<p>&#8211; Gegen  ein  Versäumnisurteil  kann  eine  Prozesspartei  binnen  15  Tagen  nach  Urteilszustellung Einspruch einlegen.</p>
<p>&#8211; Berufung   gegen   ein   kontradiktorisches   Urteil   kann  binnen   15 Tagen  nach      Urteilsverkündung eingelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Strafurteil den Prozessparteien nicht durch das Gericht zugeschickt wird, so dass jede Prozesspartei die Verpflichtung hat, sich persönlich über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, d.h. unmittelbar nach Urteilsverkündung!</p>
<p>Vorgeschriebene Formvorschriften zur Einlegung einer Berufung oder eines Einspruchs sind unbedingt zu beachten.</p>
<p><a href="#_ftnref84" name="_ftn84">10. </a><strong>RECHTSVERFOLGUNGSKOSTEN</strong></p>
<p>Vorab wird darauf hingewiesen, dass in Belgien jede Partei die eigenen Anwaltskosten zahlen muss, sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen, selbst bei einem Obsiegen des Verfahrens.</p>
<p>Es gibt keine allgemein gültige Anwaltsgebührenordnung, so dass von Fall zu Fall der Anwalt mit dem Mandanten eine freie Vereinbarung trifft. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Arbeitsaufwand, der Dringlichkeit, der Komplexität der Angelegenheit sowie dem erzielten Resultat. Es ist üblich, entweder einen Stundensatz oder einen Prozentsatz des Streitwertes zu vereinbaren oder eine Kombination aus beidem.</p>
<p>Eine sogenannte Verfahrensentschädigung oder Prozesskostenvergütung wird bei einem Gerichtsverfahren durch die unterlegene Partei an die obsiegende Partei gezahlt. Diese Entschädigung wird durch das Gesetz vom 21.04.2007 geregelt und richtet sich nach dem Streitwert. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der dazu dient ganz oder teilweise die Anwaltsgebühren zu begleichen. Diese Prozesskostenvergütung zählt jedoch nur bei einem Gerichtsverfahren und ist somit nicht für eine außergerichtliche Regulierung anwendbar. Dies führt dazu, dass die Versicherungsgesellschaften sich weigern, außergerichtlich eine Entschädigung für die Intervention eines Rechtsanwaltes zu zahlen.</p>
<p>Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass auch die Kosten eines technischen Beistands zu erstatten sind, zB Gutachterkosten bei einem Verkehrsunfall oder bei schweren Verletzungen. Unter diesem Aspekt ist es ebenfalls gerechtfertigt, außergerichtlich eine Rückvergütung der Anwaltsgebühren zu fordern, da in den meisten Fällen ein Unfallopfer auf den Beistand eines Rechtsanwaltes angewiesen ist, um seine Rechte geltend machen zu können.</p>
<p>Folgende Verfahrensentschädigungen sieht der Gesetzgeber u.a. für ein Verfahren vor dem Polizeigericht vor, mit jeweils einem Basis-, einem Mindest- und einem Höchstbetrag, je nach Art der Streitsache und ihrer Bedeutung, bzw. dem Arbeitsaufwand, wobei die entsprechende Entscheidung über die Höhe durch den Richter gefällt wird. Die Verfahrensentschädigungen gelten pro Instanz:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="304"><strong>Streitwert</strong></td>
<td width="142"><strong>Basisbetrag</strong></td>
<td width="165"><strong>Mindestbetrag</strong></td>
<td width="156"><strong>Höchstbetrag</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="304">bis 250,- €</td>
<td width="142">165,- €</td>
<td width="165">82,50 €</td>
<td width="156">330,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 250,01 € bis 750,- €</td>
<td width="142">220,- €</td>
<td width="165">137,50 €</td>
<td width="156">550,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 750,01 € bis 2.500,- €</td>
<td width="142">440,- €</td>
<td width="165">220,- €</td>
<td width="156">1.100,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 2.500,01 € bis 5.000,- €</td>
<td width="142">715,- €</td>
<td width="165">412,50 €</td>
<td width="156">1.650,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 5.000,01 € bis 10.000,- €</td>
<td width="142">990,- €</td>
<td width="165">550,- €</td>
<td width="156">2.200,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 10.000,01 € bis 20.000,- €</td>
<td width="142">1.210,- €</td>
<td width="165">687,50 €</td>
<td width="156">2.750,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 20.000,01 € bis 40.000,- €</td>
<td width="142">2.200,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">4.400,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 40.000,01 € bis 60.000,- €</td>
<td width="142">2.750,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">5.500,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 60.000,01 € bis 100.000,- €</td>
<td width="142">3.300,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">6.600,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 100.000,01 € bis 250.000,- €</td>
<td width="142">5.500,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">11.000,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 250.000,01 € bis 500.000,- €</td>
<td width="142">7.700,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">15.400,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">von 500.000,01 € bis 1.000.000,- €</td>
<td width="142">11.000,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">22.000,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">über 1.000.000,- €</td>
<td width="142">16.500,- €</td>
<td width="165">1.100,- €</td>
<td width="156">33.000,- €</td>
</tr>
<tr>
<td width="304">Unbestimmter Streitwert</td>
<td width="142">1.320,- €</td>
<td width="165">82,50 €</td>
<td width="156">11.000,- €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><a href="#_ftnref83" name="_ftn83">11. </a><strong>DIE ZINSEN</strong></p>
<p>Die Ausgleichszinsen sind für die verspätete Wiedergutmachung des Schadens vorgesehen. Die Gerichte entscheiden über die Höhe der Zinsen. Sie können auch den gesetzlichen Zinssatz anwenden.</p>
<p>Der gesetzliche Zinssatz beträgt:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td width="143"><strong>Zeitabschnitt</strong></td>
<td width="162"><strong>Gesetzlicher Zinssatz</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2015</td>
<td width="162">2,50%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2014</td>
<td width="162">2,75%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2013</td>
<td width="162">2,75%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2012</td>
<td width="162">4,25%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2011</td>
<td width="162">3,75%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2010</td>
<td width="162">3,25%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2009</td>
<td width="162">5,5%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2008</td>
<td width="162">7%</td>
</tr>
<tr>
<td width="143">2007</td>
<td width="162">6%</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong> </strong><br />
<a href="#_ftnref82" name="_ftn82">12. </a><strong>INFORMATIONSQUELLEN ZUM SCHADENERSATZRECHT/INTERNET</strong></p>
<ul>
<li>Desmecht J., Papart T., Peeters W., Fagnart J., Lucas P., Simoens D., Ulrichts H., <em>Indicatieve Tabel 2012 </em><em>‐</em><em> Tableau Indicatif 2012</em>, Die Keure &#8211; La Charte, 2012.</li>
<li>http://www.fcgb-bgwf.be/documents/Tabl_Ind_2012_Fr.pdf (05.01.2015)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> <strong><u>AUTOR</u></strong></p>
<p>Ralph LENTZ, Rechtsanwalt</p>
<p>Belgien, 4700 EUPEN, Aachener Strasse 70</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>www.lentz-rechtsanwalt.be</p>
<p>Email: lentzralph@lentz-rechtsanwalt.be</p>
<p>Tel.: 0032(0)87-74.49.87 • Fax: 0032(0)87-74.49.13</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248, S.248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Personenschadenersatz in Belgien</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2009 13:48:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Droit de l'Indemnisation des dommages]]></category>
		<category><![CDATA[Droit de la circulation routière]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadevergoedingsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkeersrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://demo.athemes.com/sydney/?post_type=projects&#038;p=198</guid>

					<description><![CDATA[<p>Personenschadenersatz in Belgien LENTZ, „Personenschadenersatz in Belgien“, DAR, 2009, S. 606 Als Richtlinie für die Entschädigung bei fehlerhaften Handlungen, also z.B. auch bei Verkehrsunfällen, dient in Belgien die sogenannte „indikative Tabelle“, die im Folgenden anhand aktueller Rechtsprechung näher erläutert wird. I. Die Haftungsgrundlage a. Nach Art. 1382 des belgischen ZGB muss jede Person, die durch [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Personenschadenersatz in Belgien</strong></p>
<p>LENTZ, „Personenschadenersatz in Belgien“, DAR, 2009, S. 606</p>
<p>Als Richtlinie für die Entschädigung bei fehlerhaften Handlungen, also z.B. auch bei Verkehrsunfällen, dient in Belgien die sogenannte „indikative Tabelle“, die im Folgenden anhand aktueller Rechtsprechung näher erläutert wird.</p>
<p><strong> I. Die Haftungsgrundlage</strong></p>
<p>a. Nach Art. 1382 des belgischen ZGB muss jede Person, die durch eine fehlerhafte Handlung einer anderen Person einen <strong>Schaden</strong> zufügt, <strong>Schadenersatzansprüche</strong> leisten. Hierbei obliegt es der <strong>geschädigten Person</strong>, den Nachweis zu erbringen, dass die Gegenpartei einen Fehler begangen hat und dass ihr selbst ein Schaden entstanden ist, der im ursächlichen Zusammenhang zu dem Fehler des Gegners steht.</p>
<p>In anderen Worten: das <strong>Unfallopfer</strong> muss nachweisen, dass sein Schaden durch den Fehler der Gegenpartei entstanden ist.</p>
<p>b. Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ werden unabhängig von der Schuldfrage für alle Körperschäden entschädigt. Diesen Personen haben gemäß Art. 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989, vervollständigt durch das Gesetz vom 19.1.2001 Anrecht, ihre Schadenersatzansprüche zu stellen für alle Körperschäden (unter anderem das <strong>Schmerzensgeld</strong>, der <strong>Einkommensverlust</strong>, die Rückvergütung der medizinischen <strong>Kosten</strong>, usw. unter Ausschluss lediglich der rein <strong>materiellen Schäden</strong>, wie z.B. die Schäden am <strong>Fahrzeug</strong>, die Abschleppkosten, usw. (…)</p>
<p><strong> II. Der Schadensumfang – die indikative Tabelle</strong></p>
<p>Die zuständigen <strong>Gerichte</strong> in <strong>Belgien</strong> sind befugt, für jeden konkreten Fall die Entschädigungen nach freiem richterlichen Ermessen festzulegen, so dass für verschiedene Schadensposten die Rechtsprechung in Belgien unterschiedlich ist.</p>
<p>Als Richtlinie sowohl für die geschädigten Personen, als auch für die Gerichte, sowie für die Versicherungsgesellschaften bei einer außergerichtlichen Entschädigung dient die sogenannte „indikative Tabelle“. Es handelt sich hierbei um eine Auflistung der verschiedenen Schadenersatzansprüche, die gefordert werden können. Diese Tabelle wird durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Anwaltskammern, der Vereinigung der Richter und der Vereinigung der Versicherungsgesellschaften erstellt. Sie hat jedoch lediglich einen hinweisenden Charakter und ist keinesfalls verbindlich. Die Gerichte sind soit nicht verpflichtet, diese indikative Tabelle zu berücksichtigen. Oftmals fallen die Entschädigungen, die die Gerichte gewähren für verschiedene Schadensposten wesentlcich höher aus als die Summen, die in der indikativen Tabelle vorgesehen sind. Es obliegt somit der geschädigten Person, bzw. des Rechtsvertreters des Unfallopfers durch eine gute Kenntnis der belgischen Rechtsprechung für verschiedene Schadensposten von der indikativen Tabelle abzuweichen und weitaus höhere Forderungen zu stellen.</p>
<p>Die Versicherungsgesellschaften in Belgien halten sich meistens streng an die Entschädigungen, die in dieser indikativen Tabelle vorgesehen sind oder bieten gar eine geringere Entschädigung dem Unfallopfer an. Insbesondere bei einer außergerichtlichen Entschädigung ist es daher wichtig die Versicherungsgesellschaften darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung für verschiedene Schadensposten weitaus höhere Entschädigungen vorsieht.</p>
<p>Die letzte indikative Tabelle wurde am 14.10.2008 veröffentlicht.</p>
<p>Im nachfolgenden Beitrag versucht der Auto nach Möglichkeit einen Vergleich vorzunehmen zwischen den Summen, di in der indikativen Tabelle vorgesehen sind un den Entschädigungen, die die Rechtsprechung gewährt.</p>
<p>Dieser Beitrag erhebt keinesfalls den Anspruch der Vollständigkeit.</p>
<p><strong>III. Der Personenschaden</strong></p>
<p>Erleidet eine Person durch einen Verkehrsunfall Verletzungen, so har das Unfallopfer Anrecht auf folgende Schadenersatzansprüche:</p>
<ol>
<li>Die Rückerstattung der Unkosten</li>
<li>Einen Schadenersatz für den moralischen und den materiellen Schaden während der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität</li>
<li>Einen Schadenersatz für den moralischen und den materiellen schaden für die Dauerinvalidität und / oder die Dauerarbeitsunfähigkeit</li>
<li>Für die Erben des verstorbenen Verkehrsopfers, eine moralische Entschädigung für das Ableben des Verstobenen und eine materielle Entschädigung für den Einkommensverlust und die Beerdigungskosten</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Die Rückerstattung der Unkosten</strong></p>
<p><strong>1.1 Die Arzt- und Arzneikosten sowie alle anderen medizinischen Kosten</strong></p>
<p>Das Unfallopfer hat Anrecht auf Rückerstattung aller Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden unter der Voraussetzung, dass diese Kosten auch effektiv nachgewiesen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Lediglich die Eigenbeteiligung des Unfallopfers wird erstattet, da in den meisten Fällen die Krankenkassen einen großen Teil der Kosten übernehmen. Daher muss der Beleg der anteilmäßigen Rückvergütung der Kosten durch die Krankenkasse vorgelegt werden, bevor das Unfallopfer den Eigenanteil fordern kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a href="https://www.lentz-koonen.be/wp-content/uploads/2009/03/Personenschadenersatz-in-Belgien.pdf">WEITERLESEN PDF</a></strong></p>
<p>N.B.: Der Autor möchte darauf hinweisen, dass seit der Veröffentlichung des Artikels die „indikative Tabelle“ bereits mehrmals angepasst wurde, zuletzt im Frühjahr 2017.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in Belgien</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in Belgien</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Mar 2008 13:49:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Honorarium van advocaat]]></category>
		<category><![CDATA[Les honoraires d'avocat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltshonorare]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://demo.athemes.com/sydney/?post_type=projects&#038;p=204</guid>

					<description><![CDATA[<p>    [1] R. LENTZ, „Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in Belgien“, SVR, 2008, S. 201 Seit dem 01.01.2008 ist in Belgien ein neues Gesetz über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltshonoraren in Kraft getreten.[2] In Zukunft erhält der Gewinner eines Prozesses unter gewissen Voraussetzungen einen Teil seiner Rechtsanwaltshonorare durch die unterliegende Partei zurück. Bisher galt in Belgien die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>    <a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1] </a>R. LENTZ, „Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in Belgien“, SVR, 2008, S. 201</em></p>
<p>Seit dem 01.01.2008 ist in Belgien ein neues Gesetz über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltshonoraren in Kraft getreten.<a href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2] </a></p>
<p>In Zukunft erhält der Gewinner eines Prozesses unter gewissen Voraussetzungen einen Teil seiner Rechtsanwaltshonorare durch die unterliegende Partei zurück.</p>
<p>Bisher galt in Belgien die Regel, dass der Gewinner eines Prozesses nur eine so genannte Prozesskostenvergütung durch die unterliegende Partei erhielt. Diese Prozesskostenvergütung fiel jedoch sehr gering aus und deckte nur einen kleinen Teil der Anwaltshonorare.</p>
<p>Die neue Gesetzgebung sieht eine Tabelle vor, die verschiedene Tarife festsetzt, and die der Richter gebunden ist. Der Richter hat hier die Möglichkeit, einen Mindestbetrag, einen Basiswert oder einen Höchstbetrag je nach Streitwert festzulegen.</p>
<p>So kann der Richter einen Betrag einsetzen, der über dem Basiswert liegt, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Angelegenheit komplex war und demzufolge einen größeren Arbeitsaufwand benötigte. Der Richter kann jedoch auch den Betrag reduzieren, wenn er z.B. die Ansicht vertritt, dass die unterliegende Partei guten Glaubens war und selbst finanzielle Probleme kannte.</p>
<p>Diese neuen Tarife beeinflussen in keinster Weise die Honorare, die der Anwalt von seinem eigenen Mandanten verlangen kann bzw. mit seinem Mandanten vereinbart hat.</p>
<p>Hier gibt es auch weiterhin keine verpflichtenden Barema.<a href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a></p>
<p>Auf einige Besonderheiten dieser neuen Gesetzgebung sei an dieser Stelle noch hingewiesen:</p>
<ul>
<li>Im Sozial- und Arbeitsrecht gelten unterschiedliche Tarife, die unter den Tarifen der Zivil- und Handelsangelegenheiten liegen.</li>
<li>Wenn der Streitwert nicht bestimmbar ist, z.B. in einem Scheidungsverfahren oder einem Nachbarschaftsstreit, hat der Gesetzgeber eine Pauschale von 1.200,00 € als Basisbetrag festgelegt, mit einem Mindestbetrag von 75,00 € und einem Höchstbetrag von 10.000,00 €.</li>
<li>Für einen Freispruch in einem Strafverfahren erhält der Angeklagte vom belgischen Staat keine Vergütung. Hier vertritt der Gesetzgeber die Meinung, dass es nicht angebracht erscheint, einem Strafrichter Hemmungen aufzuerlegen, einen Angeklagten wegen mangelnder Beweise freizusprechen mit der Befürchtung, dass der Staat zur Kasse gebeten werden könnte.</li>
<li>Das neue Gesetz gilt auch für alle Gerichtsklagen, die bereits anberaumt wurden, jedoch nicht abgeurteilt worden sind.</li>
<li>Die Entschädigung wird nur für die anwaltliche Tätigkeit gewährt. Eine Prozesspartei, die ohne Anwalt auftritt, erhält demnach diese Vergütung nicht.</li>
<li>Die Vergütung zählt pro Instanz</li>
<li>Wenn die Hauptforderung mit Zinsen und Kosten vor der Eintragung der Angelegenheiten beglichen wird, entfällt die entsprechende Vergütung.</li>
<li>Bei einem Versäumnisurteil wird nur der Mindestbetrag gewährt.</li>
</ul>
<p>Dieser Beitrag beinhaltet lediglich eine Übersicht der neuen Gesetzgebung, die in Belgien ab dem 01.01.2008 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Für nähere Einzelheiten sollte die entsprechende Gesetzgebung konsultiert werden.</p>
<p>Allgemein wird dieses neue Gesetz in Belgien begrüßt, da somit eine Ungerechtigkeit bei Gerichtsverfahren abgeschafft wurde. Es handelt sich um eine übersichtliche, nicht komplizierte Regelung, die den Zugang zur Justiz leichter macht, gleichzeitig aber auch jeden zu mehr Verantwortung verpflichtet, da ein Gerichtsverfahren nunmehr mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.</p>
<p>Tarife für die Rückerstattung von Anwaltskosten</p>
<table style="width: 956px;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 241px;"><strong>Streitwert</strong></td>
<td style="width: 253px;"><strong>Basiswert</strong></td>
<td style="width: 234px;"><strong>Mindestbetrag</strong></td>
<td style="width: 200px;"><strong>Höchstbetrag</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">Bis 250,00 €</td>
<td style="width: 253px;">150,00 €</td>
<td style="width: 234px;">75,00 €</td>
<td style="width: 200px;">300,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">250,01 € – 750,00 €</td>
<td style="width: 253px;">200,00 €</td>
<td style="width: 234px;">125,00 €</td>
<td style="width: 200px;">500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">750,01 € – 2.500,00 €</td>
<td style="width: 253px;">400,00 €</td>
<td style="width: 234px;">200,00 €</td>
<td style="width: 200px;">1.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">2.500,01 € – 5.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">650,00 €</td>
<td style="width: 234px;">375,00 €</td>
<td style="width: 200px;">1.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">5.000,01 € – 10.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">900,00 €</td>
<td style="width: 234px;">500,00 €</td>
<td style="width: 200px;">2.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">10.000,01 € – 20.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">1.100,00 €</td>
<td style="width: 234px;">625,00 €</td>
<td style="width: 200px;">2.500,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">20.000,01 € – 40.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">2.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">4.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">40.000,01 € – 60.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">2.500,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">5.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">60.000,01 € – 100.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">3.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">6.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">100.000,01 € – 250.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">5.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">10.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">250.000,01 € – 500.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">7.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">14.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">500.000,01 € – 1.000.000,00 €</td>
<td style="width: 253px;">10.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">20.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 241px;">über 1.000.000,01 €</td>
<td style="width: 253px;">15.000,00 €</td>
<td style="width: 234px;">1.000,00 €</td>
<td style="width: 200px;">30.000,00 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>N.B.: Der Autor möchte darauf hinweisen, dass die Tarife für die Rückerstattung von Anwaltskosten bereits indexiert wurden, das letzte Mal am 01.06.2016.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table style="width: 955px;">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 242px;"><strong>Streitwert</strong></td>
<td style="width: 252px;"><strong>Basiswert</strong></td>
<td style="width: 236px;"><strong>Mindestbetrag</strong></td>
<td style="width: 197px;"><strong>Höchstbetrag</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">Bis 250,00 €</td>
<td style="width: 252px;">180,00 €</td>
<td style="width: 236px;">90,00 €</td>
<td style="width: 197px;">360,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">250,01 € – 750,00 €</td>
<td style="width: 252px;">240,00 €</td>
<td style="width: 236px;">150,00 €</td>
<td style="width: 197px;">600,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">750,01 € – 2.500,00 €</td>
<td style="width: 252px;">480,00 €</td>
<td style="width: 236px;">240,00 €</td>
<td style="width: 197px;">1.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">2.500,01 € – 5.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">780,00 €</td>
<td style="width: 236px;">450,00 €</td>
<td style="width: 197px;">1.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">5.000,01 € – 10.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">1.080,00 €</td>
<td style="width: 236px;">600,00 €</td>
<td style="width: 197px;">2.400,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">10.000,01 € – 20.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">1.320,00 €</td>
<td style="width: 236px;">750,00 €</td>
<td style="width: 197px;">3.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">20.000,01 € – 40.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">2.400,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">4.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">40.000,01 € – 60.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">3.000,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">6.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">60.000,01 € – 100.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">3.600,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">7.200,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">100.000,01 € – 250.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">6.000,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">12.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">250.000,01 € – 500.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">8.400,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">16.800,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">500.000,01 € – 1.000.000,00 €</td>
<td style="width: 252px;">12.000,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">24.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;">über 1.000.000,01 €</td>
<td style="width: 252px;">18.000,00 €</td>
<td style="width: 236px;">1.200,00 €</td>
<td style="width: 197px;">36.000,00 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="width: 242px;"> Unbekannter Streitwert</td>
<td style="width: 252px;">1.440,00 €</td>
<td style="width: 236px;">90,00 €</td>
<td style="width: 197px;">12.000,00 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Ralph Lentz, Eupen (Belgien)<sup>1</sup></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a>lentzralph@lentz-rechtsanwalt.be</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a>Gesetz vom 21.04.2007, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge) vom 31.05.2007; der Königliche Ausführungserlass datiert vom 26.10.2007 und ist am 09.11.2007 im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge) veröffentlicht worden</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a>Im belgischen Recht „Tarife“</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248, S.248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in Belgien</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/</link>
					<comments>https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Mar 2005 13:49:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Droit de l'Indemnisation des dommages]]></category>
		<category><![CDATA[Droit de la circulation routière]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadevergoedingsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkeersrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://demo.athemes.com/sydney/?post_type=projects&#038;p=202</guid>

					<description><![CDATA[<p>[1] R. LENTZ, „Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen&#8220;, SVR, 2005, S. 201 INHALTSVERZEICHNIS 1. Die anwaltliche Abwicklung von Verkehrsunfällen in Belgien 1.1 Besonderheiten und richterliches Ermessen 1.2 Die Anwaltskosten 2. Die Anspruchsgrundlagen bei Personen- und Sachschäden 2.1 Art. 1382 des Zivilgesetzbuches (ZGB) 2.2 Der schwache Verkehrsteilnehmer 2.3 Die Gerichtsbarkeit 3. Die Sachschäden 3.1 Der Fahrzeugschaden [&#8230;]</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><em><a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> R. LENTZ, „Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen&#8220;, SVR, 2005, S. 201</em></span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><strong><u>INHALTSVERZEICHNIS</u></strong></span></p>
<p><a href="#_ftn2" name="_ftnref2">1. </a>Die anwaltliche Abwicklung von Verkehrsunfällen in Belgien</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn3" name="_ftnref3">1.1 </a>Besonderheiten und richterliches Ermessen</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn4" name="_ftnref4">1.2 </a>Die Anwaltskosten</p>
<p><a href="#_ftn5" name="_ftnref5">2. </a>Die Anspruchsgrundlagen bei Personen- und Sachschäden</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn6" name="_ftnref6">2.1 </a>Art. 1382 des Zivilgesetzbuches (ZGB)</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn7" name="_ftnref7">2.2 </a>Der schwache Verkehrsteilnehmer</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn8" name="_ftnref8">2.3 </a>Die Gerichtsbarkeit</p>
<p><a href="#_ftn9" name="_ftnref9">3. </a>Die Sachschäden</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn10" name="_ftnref10">3.1 </a>Der Fahrzeugschaden</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn11" name="_ftnref11">3.2 </a>Der Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn12" name="_ftnref12">3.3 </a>Die Wertminderung des Fahrzeuges</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn13" name="_ftnref13">3.4 </a>Die Mehrwertsteuer (MwSt)</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn14" name="_ftnref14">3.5 </a>Die Gutachterkosten</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn15" name="_ftnref15">3.6 </a>Die Mietwagenkosten</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn16" name="_ftnref16">3.7 </a>Kleidungskosten und beschädigtes Gepäck</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn17" name="_ftnref17">3.8 </a>Die Verwaltungskosten</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="#_ftn18" name="_ftnref18">3.9 </a>Die übrigen Unkosten</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">1. </a>Die anwaltliche Abwicklung von Verkehrsunfällen in Belgien</span></strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">1.1 </a>Besonderheiten und richterliches Ermessen</span></strong></p>
<p><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Auch seit Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinien wird der Schadenersatz generell nur nach dem Recht des Unfalllands geleistet, so dass für jeden Unfall in Belgien das belgische Schadenersatzrecht gilt. Der Beitrag soll dem Leser einen Überblick über die möglichen Schadenersatzansprüche in Belgien geben, dh. der Sach- und Personenschäden.</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Der zuständige Richter ist immer befugt, für jeden konkreten Fall die Entschädigungen nach freiem richterlichen Ermessen festzulegen. Die Gerichte haben somit einen weiten Ermessenfreiraum und entscheiden von Fall zu Fall über die Höhe der entsprechenden Schadenersatzforderungen.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Als Richtlinie oder Hilfe sowohl für den Geschädigten als auch für die zur Zahlung verpflichteten Versicherungsgesellschaften und die befassten Gerichte wurde in den letzten Jahren durch die Königliche Vereinigung der Friedenssrichter und Polizeirichter und Richter beim Gericht Erster Instanz („L’Union Royale des Juges de Paix et de Police et l’Union Nationale des Magistrats de Première Instance“) eine so genannte „Indikative Tabelle“ („tableau indicatif“) erstellt, die eine richtungsweisende Referenz darstellt. In dem Beitrag wird des Öfteren von dieser indikativen Tabelle die Rede sein, die jedoch nur zur Anwendung kommt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, den eigentlichen Schaden nachzuweisen. Die letzte Anpassung dieser indikativen tabelle wurde am 29.10.2004 in Brüssel vorgestellt.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Angesichts der doch erheblichen Unterschiede zwischen den belgischen und deutschen Rechtsordnungen ist bei der Abwicklung von Schadensfällen nach Unfällen in Belgien eine besondere Kenntnis der belgischen Rechtslage erforderlich, so dass das Einschalten eines belgischen Rechtsanwaltes angeraten wird, zumal die Verfahrenssprache in Belgien meist französisch oder niederländisch ist (nur in der deutschsprachigen Gemeinschaft im Osten des Landes wird deutsch gesprochen). Belgische Rechtsanwälte sind vor allen Gerichten in Belgien zugelassen (mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes).</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref4" name="_ftn4">1.2 </a>Die Anwaltskosten</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Bekanntlich wurden bisher die Anwaltskosten nicht durch den Unfallverantwortlichen rückerstattet, weder in einer außergerichtlichen Abwicklung eines Schadenfalls noch in einem Gerichtsverfahren. Das Gesetz sieht jedoch eine teilweise Erstattung dieser Kosten vor, in dem die unterliegende Partei verpflichtet ist, bei einem Zvilverfahren vor Gericht der obsiegenden partei eien so genannte Prozesskostenvergütung zu zahlten, die augenblicklich zwischen 58,25 € bei einem Streitwert unter 250,00 € und 349,53 € bei einem Streitwert über 2.500,00 € liegt (bei einem Streitfall vor dem Verkehrsgericht, d.h. dem so genannten Polizeigericht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Durch seine Entscheidung vom 2.9.2004 hat der Kassationshof (der Oberste Gerichtshof in Belgien) entschieden, dass unter gewissen Umständen die Kosten und Honorare eines Rechtsanwaltes oder eines technischen Beistandes einen Teil des Schadens einer geschädigten Person darstellen können, die somit Anlass zur Erstattung durch die unterliegende Partei geben können. Es handelt sich hierbei um eine isolierte Entscheidung, die sich vorerst nur auf vertragliche Rechtsstreitigkeiten bezieht. Angesichts der Tatsache, dass jedoch seit Jahren über die Schaffung einer Gebührenordnung für Anwälte und einer Rückerstattung der Anwaltshonorare diskutiert wird, ist damit zu rechnen, dass der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung auf alle Rechtsstreite ausdehnt. In diesem Zusammenhang bleibt nur zu hoffen, dass kurzfristig der Gesetzgeber eine entsprechende Initiative ergreift und die Rückerstattung der Anwaltshonorare gesetzlich regelt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref5" name="_ftn5">2. </a>Die Anspruchsgrundlagen bei Personen- und Sachschäden</span></strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref6" name="_ftn6">2.1 </a>Art. 1382 des Zivilgesetzbuches (ZGB)</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Jede Person, die durch eine fehlerhafte Handlung einer anderen Person einen Schaden zufügt, ist gemäß Art. 1382 des ZGB entschädigungspflichtig.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Damit die geschädigte Person einen Schadensersatzanspruch erhält, muss der Beweis erbracht werden, dass:</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die Gegenpartei einen Fehler begangen hat,</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">einen Schaden entstanden ist,</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem</span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">nachgewiesenen Schaden besteht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Eine geschädigte Person hat somit als klagende Partei die Verpflichtung, sowohl einen Fehler des Gegners als auch den eigenen Schaden nachzuweisen. Die Beweislast liegt bei der klagenden Partei. Es kommt häufig vor, dass das Gericht mangels objektiver Beweisunterlagen nicht in der Lage ist, die Haftungsfrage zu klären und somit der klagenden Partei ihre Schadensersatzansprüche zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Unfallopfer immer Interesse daran hat, die Polizei an den Unfallort zu rufen, damit ein polizeiliches Unfallprotokoll erstellt wird. In jedem Fall soll das Unfallopfer die Gegenpartei auffordern, den Europäischen Unfallbericht auszufüllen. Die Vollständigkeit des Europäischen Unfallberichts ist unter anderem in Bezug auf mögliche Augenzeugen des Unfallgeschehens äußerst wichtig, da im Nachhinein vorgelegte Zeugenaussagen oftmals durch die belgischen Gerichte nicht anerkannt werden.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref7" name="_ftn7">2.2 </a>Der schwache Verkehrsteilnehmer</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die so genannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ oder „schwachen Verkehrsopfer“ werden durch Art. 29 des Gesetzes vom 21.11.1989, abgeändert durch das Gesetz vom 19.1.2001, für gewisse Schäden unabhängig von der Schuldfrage entschädigt. Diese Gesetzgebung bezweckt eine garantierte Entschädigung verschiedener Verkehrsteilnehmer bei Körperschäden und im Todesfall, wie z.B. Beifahrer und Insassen der Fahrzeug, Fußgänger, Fahrradfahrer usw. Wir werden in einem späteren Beitrag ausführlich auf die Schadensersatzansprüche der schwachen Verkehrsteilnehmer zurückkommen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref8" name="_ftn8">2.3 </a>Die Gerichtsbarkeit</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Durch das Gesetz vom 11.1.1994 wird den Polizeigerichten (den Verkehrsgerichten) die ausschließliche Zuständigkeit für alle Schadenersatzforderungen im Rahmen eines Verkehrsunfalls gewährt.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die insgesamt 32 Polizeigerichte des Landes sind auf die verschiedenen Gerichtsbezirke verteilt und tagen in ihrer jeweiligen Verfahrenssprache, d.h. entweder in niederländisch, französisch oder deutsch.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">In Belgien ist das so genannte Adhäsionsverfahren gesetzlich geregelt. Schadenersatzansprüche können somit sowohl im Strafverfahren vor dem Polizeigericht geltend gemacht als auch in einem Zivilverfahren getrennt eingefordert werden.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref9" name="_ftn9">3. </a>Die Sachschäden</span></strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref10" name="_ftn10">3.1 </a>Der Fahrzeugschaden</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Obwohl der Oberste Gerichtshof (Kassationshof) durch seinen Entscheid vom 28.2.2002 mittlerweile entschieden hat, dass auch die Gutachterkosten als ein Teil des Schadens dem Unfallopfer zu vergüten sind, weigern sich zahlreiche Versicherungsgesellschaften in Belgien nach wie vor, die Gutachterkosten zu erstatten, zumindest in der außergerichtlichen Schadensabwicklung.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Es ist daher ratsam, vorab lediglich einen Kostenvoranschlag zu erstellen und diesen dann zwecks Regulierung des Fahrzeugschadens an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu schicken. Diese hat dann die Möglichkeit, entweder zusätzlich ein Gutachten zu fordern, oder selbst einen Gutachter zu beauftragen. Erfahrungsgemäß fallen die Lohn- und Materialkosten eines deutschen Gutachters höher aus als bei einem belgischen Gutachter, so dass belgische Versicherungsgesellschaften oftmals ein ausländisches Gutachten ablehnen und einen belgischen Gutachter beauftragen, den Umfang des Schadens festzustellen.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die geschädigte Person ist nicht verpflichtet, das belgische Gutachten anzunehmen, und hat die Möglichkeit, vor Gericht ein Gegengutachten zu beantragen, wobei jedoch der Kostenfaktor eines derartigen Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Partei muss nicht nur die Gerichtskosten tragen, sondern auch die Kosten des Gutachters.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Gemäß Art. 83 des Versicherungsgesetzes vom 25.6.1992 hat die geschädigte Partei das recht, uneingeschränkt und frei über die Entschädigungssumme zu verfügen, und hat somit nicht die Verpflichtung, das Fahrzeug auch effektiv in Stand setzen zu lassen.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref11" name="_ftn11">3.2 </a>Der Nutzungsausfall des Unfallfahrzeuges</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Sowohl bei außergerichtlichen Schadenersatzregelungen als auch bei gerichtlichen Verfahren wird ein Nutzungsausfall anerkannt für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges, wobei bei außergerichtlichen Regelungen die Versicherungsgesellschaften meistens versuchen, diesen Nutzungsausfall auf einen Mindestsatz zu reduzieren.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig ist, kann zusätzlich eine Entschädigung während der so genannten Wartefrist gefordert werden, d.h. der Frist, die notwendig ist, um den Schaden festzustellen, z.B. bis zur Fertigstellung des Gutachtens. In diesem Zusammenhang darf dem Unfallopfer jedoch keine Verzögerung oder Nachlässigkeit in der Beauftragung des Gutachters nachgewiesen werden. Eine unmittelbare Benachrichtigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist notwendig.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Bei einem Totalschaden kann ein Nutzungsausfall von pauschal 15 Tagen gefordert werden.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die Rechtsprechung gewährt im Allgemeinen folgenden Nutzungsausfall pro Tag:</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">PKW, unabhängig vom Fahrzeugtypen, Hubraum usw. 20,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Fahrrad 5,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Motorrad unter 50 ccm 6,50 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Motorrad über 50 ccm 9,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Motorrad über 450 ccm 15,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">PKW-Anhänger unter 500 kg 10,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">PKW-Anhänger über 500 kg 15,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Wohnmobil 50,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Taxi zwischen 46,00 € und 59,50 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Leihwagen 46,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">LWK, je nach Ladekapazität, zwischen 37,50 € und 46,00 € bis 3 Tonnen Ladekapazität, zzgl. 7,50 € bis 10,00 € pro zusätzlicher Tonne Ladekapazität</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Wohnwagenanhänger 24,00 €</span></li>
<li><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Autobus, je nach Sitzkapazität, zwischen 45,00 € und 174,00 €</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref12" name="_ftn12">3.3 </a>Die Wertminderung des Fahrzeuges</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Nur vereinzelt gewähren Gerichte Ersatz wegen einer Wertminderung des Unfallfahrzeuges. Außergerichtlich ist es kaum möglich, von den Versicherungsgesellschaften einen Ersatz wegen Wertminderung des Fahrzeuges zu erhalten, selbst wenn das deutsche Gutachten eine derartige Wertminderung nach Reparatur des Fahrzeuges ausdrücklich feststellt.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Wenn überhaupt, gewähren die Gerichte derartigen Ersatz nach erfolgter Reparatur nur bei Neufahrzeugen mit geringer Kilometerleistung.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref13" name="_ftn13">3.4 </a>Die Mehrwertsteuer (MwSt)</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Es entspricht mittlerweile einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass das Unfallopfer stets die Zahlung der MwSt auf die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges fordern kann, unabhängig davon, ob nunmehr das Fahrzeug instand gesetzt wurde oder nicht, bzw. bei einem Totalschaden, ob ein Neufahrzeug oder ein Gebrauchtwagen gekauft wurde oder nicht.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Um die MwSt. fordern zu können, muss der Geschädigte den Nachweis erbringen, dass er der MwSt-Gesetzgebung nicht unterworfen ist, d.h. nicht MwSt-abzugsberechtigt ist. Der MwSt-Satz in Belgien beträgt 21%.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref14" name="_ftn14">3.5 </a>Die Gutachterkosten</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Wie bereits erwähnt, hat der Oberste Gerichtshof durch seinen Entscheid vom 28.2.2002 entschieden, dass die Gutachterkosten zu erstatten sind, selbst wenn es sich um ein einseitiges Gutachten des Geschädigten handelt. Die Versicherungsgesellschaften versuchen nach wie vor, diese Rechtsprechung zu ignorieren, so dass eine außergerichtliche Erstattung der Gutachterkosten oftmals noch schwierig ist.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die Kosten eines Gerichtgutachtens trägt die unterliegende partei, da es sich hierbei um Gerichtskosten handelt.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Die Kosten der gegnerischen Versicherungsgesellschaft bei einem außergerichtlichen Gutachten trägt in jedem Fall die Versicherung selbst. Sie können dem Geschädigten nicht auferlegt werden.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref15" name="_ftn15">3.6 </a>Die Mietwagenkosten</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Eine einheitliche Rechtsprechung für die Rückerstattung der Mietwagenkosten gibt es nach wie vor nicht. Einige Gerichte verlangen für die Übernahme der Mietwagenkosten den Nachweis, dass die geschädigte Person aus beruflichen oder privaten Gründen auf einen Mietwagen angewiesen war. Meistens überprüfen die Gerichte die Schadensminderungspflicht des geschädigten, der darauf zu achten hat, die Dauer der Inanspruchnahme des Mietwagens der Dauer der instandsetzung des Unfallfahrzeuges anzupassen.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Oftmals werden die ersparten Eigenkosten des Unfallfahrzeuges zwischen 10 und 20% von den Mietwagenkosten abgezogen. Außergerichtlich gibt es erhebliche Kürzungen der Mietwagenkosten, so dass immer den geschädigten Personen angeraten wird, vor Inanspruchnahme eines Mietwagens die Gegenpartei diesbezüglich zu unterrichten.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref16" name="_ftn16">3.7 </a> Kleidungskosten und beschädigtes Gepäck</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Sehr schwierig und in manchen Fällen fast unmöglich ist der Nachweis, dass Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden, beschädigt wurden oder abhandengekommen sind. Das Gleiche gilt für die beschädigte Kleidung der Unfallopfer.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Generell wird die Forderung auch um einen Abnutzungsanteil gekürzt, d.h. den Unterschied zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert der Gegenstände und der Kleidung.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Da in den meisten Fällen nicht alle Schadensbelege vorhanden sind, gewähren die Versicherungsgesellschaften und auch die Gerichte eine Pauschalvergütung zwischen 100,00 € und 375,00 € pro Schadensfall.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref17" name="_ftn17">3.8 </a>Die Verwaltungskosten</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Für den Aufwand der Schadensabwicklung gewähren seit Kurzem die Gerichte zwischen 62,00 € und 125,00 € Schadenersatz, u.a. für die Korrespondenzkosten, Telefonkosten, usw.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Bei einer schnellen und unkomplizierten Schadensabwicklung wird diese Pauschale nicht gewährt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref18" name="_ftn18">3.9 </a>Die übrigen Unkosten</span></strong></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Alle sonstigen Kosten, wie z.B. die unterstellkosten des Fahrzeuges, die Abschleppkosten, die Kosten der An- und Abmeldung beim Straßenverkehrsamt, die TÜV-Kosten usw. werden nach Vorlage der entsprechenden Belege und Rechnungen erstattet.</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Fahrtkosten werden mit 0,25 € pro Kilometer vergütet, wobei es der geschädigten Person obliegt, den Nachweis dieser Fahrten zu erbringen (z.B. Fahrten zu den Gutachterterminen, Arzttermine usw.)</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;"><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> <strong><u>AUTOR</u></strong></span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Ralph LENTZ, Rechtsanwalt</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Belgien, 4700 EUPEN, Aachener Strasse 70</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">www.lentz-rechtsanwalt.be</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Email: lentzralph@lentz-rechtsanwalt.be</span></p>
<p><span style="font-family: georgia,palatino,serif;">Tel.: 0032(0)87-74.49.87 • Fax: 0032(0)87-74.49.13</span></p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248, S.248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
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