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	<title>Archief Neuigkeiten - LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</title>
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	<description>Anwalt in Eupen - Avocat à Eupen</description>
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	<title>Archief Neuigkeiten - LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</title>
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		<title>Ralph Lentz veröffentlicht Beitrag zum belgischen Schadensersatzrecht im Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Jul 2019 14:50:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der dritte Band des Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrechts beleuchtet auf über 1.100 Seiten die Entwicklungen des internationalen Straßenverkehrsrechts und des Schadensersatzrechts. Autor des belgischen Landesbeitrags ist Rechtsanwalt Ralph Lentz, der seit 1991 Vertrauensanwalt des ADAC für Belgien ist. Der umfangreichste der zwölf Länderbeiträge ist Belgien gewidmet. Ralph Lentz erläutert auf über 150 Seiten das belgische [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der dritte Band des Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrechts beleuchtet auf über 1.100 Seiten die Entwicklungen des internationalen Straßenverkehrsrechts und des Schadensersatzrechts. Autor des belgischen Landesbeitrags ist Rechtsanwalt Ralph Lentz, der seit 1991 Vertrauensanwalt des ADAC für Belgien ist.</strong></p>
<p>Der umfangreichste der zwölf Länderbeiträge ist Belgien gewidmet. Ralph Lentz erläutert auf über 150 Seiten das belgische Schadensersatzrecht mit knapp 700 Referenzen aus Rechtslehre und aktueller Rechtsprechung, wobei besonders Augenmerk auf die Anforderungen der Praxis gelegt wird.</p>
<p>Doch wozu ein Beitrag über belgisches Recht in deutscher Sprache?</p>
<p>Seit einigen Jahren hat die geschädigte Person das Recht, vor dem Gericht des eigenen Wohnsitzes die Schadensersatzklage gegen den Schadensverursacher einzureichen, d.h. es besteht nicht mehr die Verpflichtung im Unfalland zu klagen. Insofern das anwendbare Recht jedoch nach wie vor das Recht des Landes des Unfallortes ist, hat dies zur Folge, dass sowohl die Rechtsanwälte als auch die Gerichte verpflichtet sind, das ausländische Recht anzuwenden. Nehmen wir ein einfaches Beispiel: ein deutscher Autofahrer erleidet unverschuldet in Brüssel einen Unfall und ist berechtigt seine Klage in Deutschland einzuleiten, mit der Verpflichtung für den deutschen Richter, belgisches Schadensersatzrecht anzuwenden.</p>
<p>Bisher gab es auf europäischer Ebene und in deutscher Sprache kaum zitierfähige Literatur zur Lösung internationaler Schadensfälle. Das Münchener Kommentar zum internationalen Schadenersatz ermöglicht nicht nur Rechtsanwälten und Richtern sondern auch Verbrauchern ausländisches Recht zu verstehen und anzuwenden.</p>
<p><em>Haben wir Ihr Interesse geweckt? Der nun veröffentlichte Band ist <a href="https://www.beck-shop.de/muenchener-kommentar-strassenverkehrsrecht-stvr-band-3-internationales-strassenverkehrsrecht/product/13295990" target="_blank" rel="noopener">hier</a> erhältlich.</em><br />
<em> Das vollständige Interview mit Rechtsanwalt Ralph Lentz können Sie <a href="https://www.grenzecho.net/node/14708/paywall" target="_blank" rel="noopener">hier</a> lesen.</em></p>
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		<title>LKW-Maut in Belgien</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/neuigkeiten/lkw-maut-in-belgien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 May 2018 10:49:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. April 2016 gilt auf den belgischen Straßen ein Mautsystem für alle Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Jeder LKW muss folglich mit einem permanent eingeschalteten Mautgerät (On Board Unit (OBU)) ausgerüstet sein, welches die gefahrenen Mautkilometer erfasst. Es obliegt dem Fahrer vor jeder Fahrt das Gerät [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1. April 2016 gilt auf den belgischen Straßen ein Mautsystem für alle Fahrzeuge für den Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Jeder LKW muss folglich mit einem permanent eingeschalteten Mautgerät (On Board Unit (OBU)) ausgerüstet sein, welches die gefahrenen Mautkilometer erfasst. Es obliegt dem Fahrer vor jeder Fahrt das Gerät zu kontrollieren.</p>
<p>Im Falle eines technischen Problems sieht das Gesetz vor, dass der Fahrer die Verpflichtung hat den Dienstleister (z.B. SATELLIC) sofort zu kontaktieren um das Problem zu beheben. Sollte der Fahrzeughalter keinen Vertrag mit einem Dienstleistungserbringer haben oder den Vertrag nicht einhalten, wird eine Geldbuße von maximal 1.000 € pro Übertretung fällig (+ administrative Kosten).</p>
<p>Gegen die Entscheidung der belgischen Behörde kann binnen einer Frist von 3 Monaten ab Erhalt des Protokolls Einspruch eingelegt werden. Für den Fall, dass die belgische Verwaltungsbehörde den Einspruch ablehnen sollte, besteht die Möglichkeit eine Gerichtsklage einzuleiten.</p>
<p><em>Sie haben einen Bußgeldbescheid einer belgischen Behörde erhalten und möchten diesen anfechten? Wir kümmern uns drum. Schicken Sie uns diesbezüglich alle relevanten Dokumente und wir werden Sie umgehend kontaktieren.</em></p>
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		<title>Die Entschädigungsansprüche der „schwachen Verkehrsteilnehmer“</title>
		<link>https://www.lentz-koonen.be/neuigkeiten/die-entschadigungsanspruche-der-schwachen-verkehrsteilnehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pixelbar]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jul 2017 13:50:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 erlaubt allen schwachen Verkehrsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, als Opfer eines Verkehrsunfalls für Körperschäden und im Todesfall, unabhängig von der Schuldfrage, ihre Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinrecht bei jeder Haftpflichtversicherung aller unfallbeteiligten Fahrzeuge geltend zu machen. Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ sind demnach nicht mehr verpflichtet, die Schuld eines am Unfall beteiligten [&#8230;]</p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/neuigkeiten/die-entschadigungsanspruche-der-schwachen-verkehrsteilnehmer/">Die Entschädigungsansprüche der „schwachen Verkehrsteilnehmer“</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 erlaubt allen schwachen Verkehrsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, als Opfer eines Verkehrsunfalls für Körperschäden und im Todesfall, unabhängig von der Schuldfrage, ihre Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinrecht bei jeder Haftpflichtversicherung aller unfallbeteiligten Fahrzeuge geltend zu machen.</p>
<p>Die sogenannten „schwachen Verkehrsteilnehmer“ sind demnach nicht mehr verpflichtet, die Schuld eines am Unfall beteiligten Fahrers nachzuweisen, um von dessen Haftpflichtversicherung ihre Schadenersatzansprüche zu erhalten.</p>
<p>Folgende Bedingungen müssen erfüllt werden, damit der schwache Verkehrsteilnehmer seinen Schadenersatzanspruch geltend machen kann:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Die Eigenschaft des schwachen Verkehrsteilnehmers</u>:</li>
</ul>
<p>Es handelt sich um eine sehr weitgehende Begriffsbestimmung, die u. a. die Fußgänger, die Fahrradfahrer, die Reiter, aber auch alle Insassen der Unfallfahrzeuge beinhaltet, mit Ausnahme der Fahrer der Unfallfahrzeuge sowie der Rechtsnachfolger des tödlich verunglückten Fahrers.</p>
<p>Die Personen, die älter als 14 Jahre sind und die den Unfall sowie die Unfallfolgen bewusst verursacht haben, verlieren jeglichen Anspruch auf eine Entschädigung als schwacher Verkehrsteilnehmer. Alle anderen schwachen Verkehrsteilnehmer behalten ihren Schadenersatzanspruch, selbst wenn sie für den eigenen Schaden selbst verantwortlich sind, unter der Voraussetzung, dass sie den Unfall nicht bewusst verursacht haben.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der Verkehrsunfall:</u></li>
</ul>
<p>Der schwache Verkehrsteilnehmer muss seinen Schaden anlässlich eines Verkehrsunfalls erlitten haben.</p>
<p>Die Gesetzgebung sieht demnach vor, dass mindestens ein Fahrzeug im Unfall verwickelt gewesen sein muss, selbst wenn der Fahrer dieses Fahrzeuges nicht für den Unfall verantwortlich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der zu ersetzende Schaden:</u></li>
</ul>
<p>Der schwache Verkehrsteilnehmer hat Anrecht, seine Ersatzansprüche für jeden erlittenen Schaden zu stellen, mit Ausnahme des materiellen Schadens. d.h. er kann in Bezug auf den Körperschaden sowohl den moralischen Schaden und das Schmerzensgeld fordern, als auch den Einkommensverlust und alle sonstigen Schadenersatzansprüche, wie z. B. Freizeitschaden, Haushaltsschaden, sexueller Schaden etc..</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Die zahlungspflichtigen Versicherungsgesellschaften</u>:</li>
</ul>
<p>Alle Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge, die in dem Unfall verwickelt sind haben die Verpflichtung, auf Anfrage eines schwachen Verkehrsteilnehmers die entsprechenden Schadenersatzansprüche zu leisten, unabhängig davon ob nunmehr der von ihnen versicherte Fahrer für den Unfall verantwortlich ist oder nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><u>Der Ort des Unfalls</u>:</li>
</ul>
<p>Damit der schwache Verkehrsteilnehmer seine Schadenersatzansprüche geltend machen kann, muss der Unfall entweder auf einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Gelände geschehen oder auf einem nicht öffentlichen Gelände, welches jedoch einer gewissen Anzahl Personen den Zugang ermöglicht, wie z. B. eine Baustelle oder ein Parkplatz eines Kaufhauses.</p>
<p>Falls der Unfall sich nicht in BELGIEN, sondern im Ausland, z. B. in DEUTSCHLAND, ereignet, kommt die Internationale Vereinbarung von DEN HAAG vom 04.05.1971 zur Anwendung.</p>
<p>Bei einem Unfall in DEUTSCHLAND zwischen einem belgischen Fahrzeug und einem deutschen Fahrzeug kann der belgische Verkehrsteilnehmer nicht in BELGIEN die Gesetzgebung des schwachen Verkehrsteilnehmers beanspruchen, da aufgrund der lex loci das Gesetz des Unfallortes, d. h. das deutsche Gesetz, zur Anwendung kommt.</p>
<p>Wenn es sich um einen Unfall handelt, in dem ausschließlich belgische Fahrzeuge verwickelt sind, so können die geschädigten Personen in BELGIEN ihre Forderung gem. der Gesetzgebung des schwachen Verkehrsteilnehmers geltend machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Autor: Ralph LENTZ</p>
<hr />
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Kass., 28.04.2006, <em>For. Ass</em>., 2006, Nr. 6</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Veröffentlichungen des gleichen Autors in</p>
<p>DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“</p>
<p>SVR 8/2008, S. 317: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/die-erstattungsfahigkeit-der-rechtsanwaltshonorare-in-belgien/">Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR, Oktober 2009, S. 606: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/personenschadenersatz-in-belgien/">Personenschadenersatz in BELGIEN</a>“</p>
<p>DAR 5/2015, S. 248, S.248: „<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/unfallschadensrecht-in-belgien/">Unfallschadensrecht in Belgien</a>“</p>
<p><em>SVR, 2005, S. 201: </em>„<a href="https://www.lentz-koonen.be/fachartikel/das-belgische-schadenersatzrecht-bei-verkehrsunfallen/">Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen</a>“<em><br />
</em></p>
<p>De post <a href="https://www.lentz-koonen.be/neuigkeiten/die-entschadigungsanspruche-der-schwachen-verkehrsteilnehmer/">Die Entschädigungsansprüche der „schwachen Verkehrsteilnehmer“</a> verscheen eerst op <a href="https://www.lentz-koonen.be">LENTZ &amp; KOONEN Anwälte - Avocats</a>.</p>
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