Unfallschadensrecht in Belgien

[1] R. LENTZ, „Unfallschadensrecht in Belgien“, DAR 5/2015, S. 248

In Kürze

Belgien ist mit seinen ca. 11,1 Mio. Einwohnern ein – gerade in Europa – sehr begehrtes Reiseziel. Neben Briten, Niederländern und Franzosen besuchen – und fahren mit dem Auto – auch Deutsche nach Belgien und müssen sich mit den dortigen verkehrsrechtlichen Besonderheiten – im ungünstigen Falle – auch dem Unfallrecht auseinandersetzen. Seit der Odenbreit-Entscheidung des EuGH (DAR 2008, 17 ff.) sind neben Anwälten auch die Gerichte in Deutschland gehalten, sich mit dem Unfallschadenrecht in Belgien zu befassen. Der folgende Beitrag soll dazu einen Einstieg ermöglichen.

 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Versicherungsrechtliche Grundlagen
2. KFZ-Mindestdeckungssummen
3. Verschuldens- oder Gefährdungshaftung
4. Besonderheiten bei der Unfallaufnahme
5. Verjährungsfristen bei der Unfallaufnahme
6. Außergerichtliche Unfallabwicklung
7. Garantiefonds – Grüne Karte-Büro
8. Schadenersatzpositionen

a) Sachschaden

b) Personenschaden

i. Kosten

ii. Unfähigkeiten

iii. Zusätzliche Schadenspositionen

c) Todesfall

9. Gerichtsverfahren
10. Rechtsverfolgungskosten
11. Die Zinsen
12. Informationsquellen zum Schadenersatz

 

 

VERKEHRSUNFÄLLE

1. VERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN

Das Gesetz vom 21.11.1989 regelt die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung gewährleistet die Entschädigung im Falle der zivilrechtlichen Haftung des Eigentümers, des Halters oder des Fahrers des Fahrzeuges, mit Ausnahme der zivilrechtlichen Haftpflicht von Personen, die sich durch Diebstahl, Gewaltanwendung oder Hehlerei Zugriff auf das Fahrzeug verschafft haben.

Der Direktanspruch des Unfallopfers gegen die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges wird durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.11.1989 und Artikel 86 des Gesetzes vom 25.06.1992 geregelt.

2. KFZ-MINDESTDECKUNGSSUMMEN

Bei Personenschaden ist die Garantie unbegrenzt.

Bei Sachschaden kann der Versicherungsvertrag die Deckung auf einen Betrag begrenzen, der jedoch nicht unter 100.000.000,00 € pro Schadensfall liegen darf.

Im Versicherungsvertrag kann ebenfalls der Schaden ausgeschlossen werden, der am versicherten Fahrzeug entsteht sowie der Schaden, der an den Gütern entsteht, die mit diesem Fahrzeug befördert wurden, mit Ausnahme der persönlichen Kleider und des Gepäcks der beförderten Personen, für die die Garantie auf 2.500,00 € pro Person begrenzt werden kann.

3. VERSCHULDENS- ODER GEFÄHRDUNGSHAFTUNG

Die Artikel 1382 und 1383 des ZGB bestimmen die gesetzliche Grundlage einer Schadenersatzforderung. Demnach sieht Artikel 1382 des ZGB vor, dass „jede Tat des Menschen, der einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet, denjenigen durch dessen Fehler dieser Schaden entstanden ist, diesen wieder gutzumachen“.

Artikel 1383 des ZGB sieht vor, dass „jeder für den Schaden verantwortlich ist, den er nicht nur durch seine Tat sondern auch durch seine Nachlässigkeit oder durch seine Unvorsichtigkeit verursacht hat“.

Somit hat die geschädigte Person die Verpflichtung, sowohl einen Fehler oder eine Nachlässigkeit der Gegenpartei nachzuweisen, als auch den eigenen Schaden, der entstanden ist sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler der Gegenpartei und dem eigenen Schaden.

Das fehlerhafte Verhalten wird bestimmt im Vergleich zu dem Verhalten einer normal vorsichtigen und sorgfältigen Person, die sich in der gleichen Situation befindet.

Einen Entschädigungsanspruch, unabhängig von jeglicher Haftungsfrage, besitzen die sogenannten schwachen Verkehrsteilnehmer oder schwachen Verkehrsopfer. Artikel 29bis des Gesetzes vom 21.11.1989 bestimmt, dass diese Personen nicht die Verpflichtung haben, einen Fehler des Schadenverursachers nachzuweisen. Diesen Entschädigungsanspruch haben alle Verkehrsteilnehmer, mit Ausnahme des Fahrers eines Fahrzeuges und dessen Rechtsnachfolger, so zB die Beifahrer im Auto, Fußgänger, Fahrradfahrer. Das Gesetz bezweckt eine garantierte Entschädigung bei Körperschäden und im Todesfall, außer, wenn das Opfer, das älter als 14 Jahre alt ist, den Unfall und dessen Folgen gewollt hat. Der Schaden an  den Unfallfahrzeugen ist von dieser Deckung ausgeschlossen.

4. BESONDERHEITEN BEI DER UNFALLAUFNAHME

Ein Polizeiprotokoll ist zur späteren Schadensregulierung nicht unbedingt erforderlich. Ein vollständig ausgefüllter europäischer Unfallbericht genügt, um den Schaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, unter der Voraussetzung, dass auch die Unfallschilderung und die Unfallskizze ausführlich eingesetzt werden. Mögliche Unfallzeugen müssen namentlich auf dem Formular genannt werden.

Bei Unfällen mit lediglich einem Sachschaden begnügt die Polizei sich oftmals mit den Parteien den europäischen Unfallbericht aufzusetzen, ohne ein Polizeiprotokoll zu erstellen. Bei Personenschaden wird meistens ein polizeiliches Protokoll erstellt, das dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird. Dies hat den Vorteil, dass alle Angaben der beteiligten Personen vollständig aufgenommen werden, kann jedoch zu einer Verzögerung in der Schadensabwicklung führen, da oftmals die Versicherungsgesellschaften den Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten, bevor eine Entscheidung zur Schadensregulierung getroffen wird. Die strafrechtlichen Ermittlungen können mehrere Monate andauern. Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss der Ermittlungen die Möglichkeit, entweder das Verfahren folgenlos einzustellen, wodurch dann der Zivilweg offen wird oder aber, die Angelegenheit an das zuständige Polizeigericht zu verweisen. In diesem Verfahren können die Parteien ihre Schadenersatzansprüche geltend machen.

5. VERJÄHRUNGSFRISTEN BEI DER GELTENDMACHUNG VON SCHADENERSATZANSPRÜCHEN

Artikel 2262bis § 1 sieht vor, dass alle persönlichen Klagen in 10 Jahren verjähren. In Abweichung dieser Regelung verjähren alle Klagen zur Wiedergutmachung eines Schadens auf der Grundlage einer außervertraglichen Haftung in 5 Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo der Geschädigte von dem Schaden oder von dessen Verschlimmerung oder von der Identität der dafür haftenden Person Kenntnis bekommen hat. Diese Klagen verjähren in jedem Fall in 20 Jahren ab dem Tag nach demjenigen, wo das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, sich zugetragen hat.

Artikel 2262bis § 2 sieht vor, dass wenn eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Klage zur Wiedergutmachung eines Schadens Vorbehalte gelten lässt, die Klage, die darauf abzielt über den Gegenstand dieser Vorbehalte befinden zu lassen, während 20 Jahren nach der Verkündung zulässig ist;

6. AUSSERGERICHTLICHE UNFALLABWICKLUNG

Insofern die Haftungsfrage eindeutig ist und auch der Schaden vollständig nachgewiesen wird, steht einer raschen außergerichtlichen Unfallabwicklung durch die zuständige Versicherung nichts im Wege. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu erheblichen Verzögerungen, da entweder die Haftungsfrage nicht eindeutig geklärt werden konnte oder zum andern, die Schadensunterlagen nicht ausreichen.

Falls der eigene Versicherungsnehmer seine Haftung nicht anerkennt und die Verantwortung nicht eindeutig aus dem europäischen Unfallbericht hervorgeht, lehnen meistens die Versicherungsgesellschaften einen Entschädigungsanspruch des Unfallgegners ab.

Auch werden einseitige Kostenvoranschläge oder Gutachten eines Fahrzeuges nicht vorbehaltslos anerkannt. Grundsätzlich behalten sich die Versicherungsgesellschaften das Recht vor, selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung des gegnerischen Unfallfahrzeuges zu beauftragen.

Völlig unverständlich ist die ablehnende Haltung vieler Versicherungsgesellschaften in Belgien, außergerichtlich verschiedene Schadensposten grundsätzlich abzulehnen, wie zB Sachverständigenkosten, Wertminderung, Unkostenpauschale usw., obwohl bei einer gerichtlichen Regelung diese Schadensposten anerkannt werden können.

Bei Körperschäden bieten die Versicherungsgesellschaften oftmals zu geringe Entschädigungen an, die das Unfallopfer entweder aus Unkenntnis der Gesetzeslage oder aber aus der Befürchtung, einen langwierigen Prozess eingehen zu müssen, dennoch annehmen.

Gerade bei schweren Körperverletzungen sollte somit ein außergerichtliches Entschädigungsangebot sorgfältig geprüft werden und gegebenenfalls die Beauftragung eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigen vorgenommen werden.

7. GARANTIEFONDS – GRÜNE-KARTE-BÜR

Der gemeinsame Garantiefonds hat die doppelte Aufgabe, zum einen geschädigten Personen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zum andern, die durch ein Fahrzeug verursachten Schäden in gewissen Fällen zu vergüten (siehe die Artikel 19bis-1 bis Artikel 19bis-18, eingeführt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.08.2002).

Der Garantiefonds erteilt die Auskünfte in Bezug auf den Halter und die Versicherungsgesellschaft eines Unfallfahrzeuges, das in Belgien zugelassen ist.  Die Anschrift des gemeinsamen Garantiefonds lautet:

FONDS COMMUN DE GARANTIE AUTOMOBILE, abgekürzt FCGA,

1040 BRÜSSEL, Rue de la Charité 33 – Emailadresse: claims@fcgb-bgwf.be

Durch den Entschädigungsauftrag des gemeinsamen Garantiefonds, können geschädigte Personen in verschiedenen Fällen einen Schadenersatzanspruch geltend machen, zB wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Konkurs angemeldet hat oder kein Versicherungsunternehmen schadenersatzpflichtig ist (siehe Artikel 19bis-11 des Gesetzes vom 21.11.1989).

8. SCHADENERSATZPOSITIONEN

Der Kläger ist für seine Forderung beweispflichtig, d.h. er muss den Schaden, den er geltend macht, nachweisen.

Das Unfallopfer hat Anrecht auf eine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens (Kass., 11.05.2000, Pas., 2000, S. 873).

Die geschädigte Person kann frei über die ihr zustehende Entschädigung verfügen, so dass die Höhe der Entschädigung sich nicht nach dem Gebrauch richten darf, den die geschädigte Person davon macht (Artikel 83, Versicherungsgesetz 25.06.1992).

Eine geschädigte Person darf nicht durch ihr Verschulden den Schaden verschlimmern.

Da es in Belgien keine gesetzlich vorgeschriebenen Schadenersatztabellen gibt, entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall. Es gibt somit eine umfangreiche Rechtsprechung, die zum Teil widersprüchlich ist, bzw. für einen gleichen Schaden unterschiedliche Entschädigungen vorsieht.

Eine repräsentative Vertretung der Richterschaft in Belgien hat die Initiative ergriffen, eine Liste der wesentlichen Schadenspositionen im belgischen Recht aufzusetzen, die sogenannte indikative Tabelle (Le Tableau Indicatif: veröffentlicht in Journal des Juges de Police, Brüssel, La Charte, 2012). Es handelt sich um ein wertvolles Arbeitsinstrument sowohl für die Prozessparteien als auch für den Richter, wobei diese Tabelle lediglich einen hinweisenden und keinen verpflichtenden Charakter besitzt, da das Gericht stets von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalles, zu entscheiden hat. Diese indikative Tabelle sieht meistens eine Pauschalentschädigung für eine gewisse Schadensposition vor. In Ermangelung konkreter Angaben, bzw. Unterlagen, über die besonderen Umstände eines Einzelfalles, ist diese indikative Tabelle eine wichtige Hilfe zur Schadensbemessung.

Die letzte Anpassung der indikativen Tabelle erfolgte im Jahre 2012.

Wir werden in diesem Beitrag  in den einzelnen Schadenspositionen auf die Empfehlungen der Autoren der indikativen Tabelle hinweisen.

 

a) SACHSCHADEN

  • Reparaturkosten

Der Fahrzeugschaden kann anhand eines Kostenvoranschlages einer Automobilwerkstatt oder durch ein Gutachten eines Automobilsachverständigen festgestellt werden. Wenn der Kostenvoranschlag bestritten wird, muss ein Gutachten erstellt werden, wobei dann darauf zu achten ist, dass die Gutachterkosten durch die Gegenpartei getragen werden. Ein Gegengutachten kann stets beantragt werden, außer, wenn die Parteien sich auf ein kontradiktorisches Gutachten geeinigt haben, das für beide Parteien einen verbindlichen Charakter hat.

Im Rahmen eines Gutachtens werden die Reparaturkosten des Fahrzeuges mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall verglichen. Wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, abzüglich Restwert, niedriger ausfällt als die Reparaturkosten, so wird lediglich dieser niedrigere Betrag erstattet.

Beispiel:

Die Reparaturkosten des Unfallfahrzeuges betragen 10.000,00 €, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beträgt 15.000,00 € und der Restwert 7.000,00 €. Somit beträgt der Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwert,  8.000,00 € und fällt niedriger aus als die Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 € – dementsprechend kann lediglich die Forderung von 8.000,00 € gestellt werden.

 

  • Gutachterkosten

Hartnäckig weigern sich zahlreiche belgische Versicherungen nach wie vor, außergerichtlich die Gutachterkosten zu erstatten, obwohl der Oberste Gerichtshof mehrfach entschieden hat, dass die Kosten eines technischen Beistands als ein Teil des Schadens zu vergüten sind (Kass., 01.03.2012, Forum de l’Assurance, Anthemis, Nr. 130, Januar 2013, S. 14).

Die Versicherungsgesellschaften verweisen auf eine Vereinbarung zwischen den in Belgien tätigen Versicherungsgesellschaften, welche vorsieht, dass für kleine Sachschäden (bis 8.500,00 €) eine vereinfachte Entschädigungsmethode erfolgt. Hierbei beauftragt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges des Unfallopfers nach dem Unfall selbst einen Sachverständigen und regelt dann zugunsten ihres eigenen Versicherungsnehmers den Schaden. Eine interne Verrechnung der jeweiligen Forderungen nehmen die Versicherungsgesellschaften dann jährlich vor. Von dieser Regelung sind jedoch Unfallopfer, die bei einer ausländischen Haftpflichtversicherung ihr Fahrzeug versichert haben, nicht betroffen, so dass in diesen Fällen zwangsläufig die Beauftragung eines Sachverständigen notwendig wird.

Um unnötige Diskussionen zur Erstattung der Gutachterkosten bei einer außergerichtlichen Unfallabwicklung zu vermeiden ist es daher angebracht, vor der Beauftragung eines Sachverständigen, die gegnerische Versicherungsgesellschaft anzuschreiben mit der Anfrage, ob ein Kostenvoranschlag genügt oder ob beabsichtigt wird einen Gutachter zu beauftragen, mit der Verpflichtung, dann auch die Gutachterkosten zu übernehmen.

 

  • Die Wertminderung

Die Rechtsprechung fällt in Bezug auf die Anerkennung der Wertminderung eines Unfallfahrzeuges unterschiedlich aus.

Die meisten Gerichte erkennen eine Wertminderung nur bei neuwertigen Fahrzeugen mit erheblichen Beschädigungen von tragenden Fahrzeugteilen, mit einem entsprechend hohen Reparaturaufwand an.

Nur verschiedene Gerichte erkennen den sogenannten merkantilen Minderwert eines Unfallfahrzeuges an mit der Begründung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein repariertes Unfallfahrzeug an Wert verliert (Strafgericht Eupen, 2. Kammer, Berufungsinstanz, 30.03.1994, Kanzlei-Nr.: 128: nicht veröffentlicht);

Die Autoren der indikativen Tabelle empfehlen die Anerkennung einer Wertminderung von pauschal 10% des Wertes eines schwer beschädigten Neufahrzeuges.

 

  • Mietwagenkosten

Bei einer außergerichtlichen Unfallabwicklung kann die Rückerstattung der Mietwagenkosten problematisch sein, wenn nicht der Nachweis der Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens erbracht wird. Es ist somit ratsam, die gegnerische Haftpflichtversicherung vor der Inanspruchnahme des Mietwagens darauf hinzuweisen, dass für die Dauer der Reparatur oder der Lieferung des Ersatzfahrzeuges ein Leihwagen beansprucht wird.

Ein Abzug für die Kostenersparnis des eigenen Fahrzeuges, während der Dauer der Nutzung des Mietwagens, ist nach wie vor geläufig. Verschiedene Gerichte lehnen jedoch diesen Abzug ab (Brüssel, 07.12.1989, R.G.A.R., 1992, Nr. 12014);

 

  • Nutzungsausfallentschädigung

Während der Dauer der Feststellung des Schadens die Wartefrist), der Reparatur des Fahrzeuges oder der Lieferung eines Ersatzfahrzeuges, kann ein Nutzungsausfall gefordert werden.

Unabhängig vom Fahrzeugtypen, der Leistungsstärke oder dem Wert des Fahrzeuges, wird für einen Personenwagen ein Nutzungsausfall von 20,00 € pro Tag gewährt (25,00 € für Kombifahrzeuge/Break). Für Lastwagen und Autobusse sind höhere Tagessätze vorgesehen, je nach Größe und Leistungsstärke.

Außergerichtlich erkennen die Versicherungsgesellschaften nur selten einen Nutzungsausfall für die Wartefrist an (die Zeitspanne zur Feststellung des Schadens und der Schadensbemessung). Auch die Wechselfrist (die Zeitspanne, die notwendig ist um ein Unfallfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat, durch ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen) ist meistens bestritten, obwohl die Rechtsprechung allgemein sowie die indikative Tabelle eine Wechselfrist von pauschal 15 Tagen anerkennen (Brüssel, 15.06.2004, R.G.A.R., 2007, Nr. 14288).

 

  • Kaskoselbstbeteiligung

Da das Unfallopfer Anrecht auf eine vollständige Vergütung des entstandenen Schadens hat, kann auch die Kaskoselbstbeteiligung gefordert werden, unter der Voraussetzung, dass anhand eines Gutachtens nach den Maßstäben des Allgemeinrechts und nicht des Vertragsrechtes abgerechnet wird, d.h. dass die Entschädigung dem Entschädigungsanspruch im Allgemeinrecht entspricht und nicht höher ausfällt (Civ. Oudenaarde, 16.10.2013, T.G.R., 2014, S. 180).

 

  • Übernachtungskosten/Verpflegungskosten

Unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit dieser Kosten nachgewiesen wird und der Anspruchsteller sich als normal vorsichtige Person verhalten hat, indem der Schaden nicht bewusst vergrößert wurde, sind die entsprechenden Kosten zu erstatten.

 

  • Unkostenpauschale

Die indikative Tabelle 2012 sieht eine Pauschalentschädigung von 100,00 € vor, für Telefonate, Korrespondenz, Fahrtkosten usw. Von dieser Pauschalentschädigung wird jedoch meistens abgewichen. Bei geringfügigem Arbeitsaufwand zur Schadensabwicklung wird ein geringerer Betrag gewährt. Bei umfangreichen Angelegenheiten kann ein höherer Betrag gefordert werden, unabhängig von dem Recht des Geschädigten, den effektiv erlittenen Schaden geltend zu machen, zB durch Rechnungen, Kostenbelege usw.

 

  • Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten des Fahrzeuges kann zurückgefordert werden, ohne die Verpflichtung eine Reparaturrechnung vorzulegen, in Anwendung des Rechtsprinzips, dass der Geschädigte frei über die ihm zustehende Entschädigung verfügen kann und das Unfallopfer Anrecht auf eine vollständige Entschädigung hat (Kass., 08.01.1997, Pas., 1997, I, S. 39).

Die Mehrwertsteuer kann auch bei einem Totalschaden zurückgefordert werden und zwar auf den Betrag des Wiederbeschaffungswertes, ohne Abzug des Restwertes des Fahrzeuges (Brüssel, 09.03.2004, J.L.M.B., 2007/31, S. 1326);

 

  • Abschleppkosten

Die Abschleppkosten des Unfallfahrzeuges werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.

 

  • Unterstellkosten

Die Unterstellkosten des Unfallfahrzeuges in einer Werkstatt bis zur Fertigstellung des Gutachtens und/oder der Reparaturarbeiten werden nach Vorlage einer Rechnung erstattet.

 

  • Beschädigte Gegenstände

Ein Schadenersatz für die Gegenstände, die im Unfallfahrzeug beschädigt wurden oder nach dem Unfall abhanden gekommen sind, kann gefordert werden, allerdings wird nur der Zeitwert erstattet. Da der Nachweis der Gegenstände sowie des Wertes der Gegenstände oftmals nur schwer zu erbringen ist, kommt es meistens zu erheblichen Abstrichen dieser Forderung.

 

 

b) PERSONENSCHADEN

 

i. KOSTEN

1) Die medizinischen Kosten

Die Krankenhauskosten, die Arzt- und Arzneikosten, die Behandlungskosten sowie die technischen Hilfsmittel und materiellen Hilfen, werden nach Vorlage einer Rechnung erstattet, wobei der Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und den Unfallfolgen nachzuweisen ist, zB durch ein medizinisches Gutachten.

Lediglich der Eigenanteil des Patienten wird erstattet, nach Intervention der Krankenkassen oder einer privaten Versicherung. Bei der Schadensabwicklung verlangen die Versicherungsgesellschaften und Gerichte somit stets den Nachweis der Höhe der Rückerstattung der Kosten durch die Krankenkassen und privaten Versicherungen.

 

2) Die Hilfe einer Drittperson

Der medizinische Sachverständige entscheidet, ob und in welchem Maße die Hilfe einer Drittperson für das Unfallopfer notwendig ist, zB Pflegehilfe, Hilfe im täglichen Leben usw. Entweder werden die effektiven Kosten nach Vorlage der Rechnungen vergütet oder aber eine Pauschalentschädigung gezahlt, wenn zB Familienmitglieder diese Hilfeleistung übernehmen. Die indikative Tabelle 2012 gewährt einen Stundensatz von 10,00 € als Pauschalentschädigung.

Für die zukünftigen Kosten kann entweder eine monatliche Rente verlangt werden oder eine Kapitalisierung der Entschädigung. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Bedeutung des medizinischen Gutachtens hingewiesen, um die Dauer und die Höhe der Dritthilfe festzulegen. Bei schwerwiegenden Verletzungen handelt es sich um einen bedeutenden Schadensposten, für den gegebenenfalls Vorbehalte für die Zukunft, bei einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, zu beurkunden sind.

Der Haushaltschaden ist in dieser Entschädigung nicht beinhaltet, da es sich um zwei verschiedene  Forderungen  handelt,  die  getrennt  zu  entschädigen  sind  (Pol. Namur, 14.12.2010, C.R.A., 2012, S. 27).

 

3) Sonstige Schadenspositionen

Alle weiteren Kosten, die im Kausalzusammenhang zu den Verletzungen und den Unfallfolgen stehen, werden vergütet, zB Umbaukosten der Wohnung, Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges, alternative Fortbewegungsmittel.

 

ii. UNFÄHIGKEITEN

Es wird unterschieden zwischen der persönlichen Unfähigkeit, der Haushaltsunfähigkeit und der beruflichen Unfähigkeit. Für alle 3 Schadenskategorien wird nochmals unterschieden zwischen der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode und den bleibenden Schäden. Die Zeitspanne des vorübergehenden Schadens erstreckt sich vom Unfalltag bis zum Konsolidierungsdatum, d.h. dem Beginn des Dauerschadens. Nach der Zeitspanne des vorübergehenden Schadens beginnt mit dem Konsolidierungsdatum somit der Dauerschaden des Unfallopfers.

Die Entschädigungsmethoden sind unterschiedlich, jenachdem ob ein Schaden während der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode oder ein Dauerschaden zu vergüten ist.

Neben der Entschädigungsmethode der Pauschalentschädigung, wird für den zukünftigen Dauerschaden die Kapitalisierung oder die monatliche Rente angewandt, wobei gerade bei schwerwiegenden Verletzungen die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung die für das Unfallopfer finanziell günstigste Entschädigungsmethode ist.

Es obliegt dem medizinischen Sachverständigen, die jeweilige Dauer und die jeweiligen Prozentsätze der verschiedenen Unfähigkeiten genauestens festzulegen, indem er zwischen dem vorübergehenden Schaden und dem Dauerschaden unterscheidet.

Für die Zeitspanne der vorübergehenden Unfähigkeitsperioden, legt der Sachverständige -je nach Schwere der Verletzungen- die Dauer und den Prozentsatz der entsprechenden Unfähigkeit fest, zB 100% vom Unfalltag bis zum …, 75% vom … bis …, 50% vom … bis … usw. Der Dauerschaden wird dann ebenfalls mit einem festen Prozentsatz je nach Unfähigkeit festgelegt.

 

1) Die persönliche Unfähigkeit

Die persönliche Unfähigkeit vergütet den sogenannten moralischen Schaden, d.h. die tagtäglichen Beeinträchtigungen, die das Unfallopfer durch die erlittenen Verletzungen erleidet, unabhängig von der Haushaltsunfähigkeit und der beruflichen Unfähigkeit. Es handelt sich um den früheren Begriff des moralischen Schadens oder des Schmerzensgeldes, die heute nicht mehr angewandt werden, da nicht nur Schmerzen vergütet werden, sondern alle Beeinträchtigungen des tagtäglichen Lebens, sowohl physiologischer als auch psychischer Natur.

Allgemein wird pro Tag der 100%igen persönlichen Unfähigkeit, während der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode, 25,00 € gewährt. Diese Summe verringert sich im Verhältnis zum Prozentsatz der Unfähigkeit, zB bei 80% beträgt der Tagessatz 20,00 €, bei 50% beträgt der Tagessatz 12,50 € usw.

Für einen Tag Krankenhausaufenthalt beträgt die Entschädigung 31,00 € pro Tag.

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen gewähren die Gerichte ausnahmsweise höhere Tagessätze von 40,00 € bis 45,00 €.

Für die bleibende persönliche Unfähigkeit (der Dauerschaden) übernehmen bei einer außergerichtlichen Regulierung die Versicherungsgesellschaften meistens die Empfehlung der indikativen Tabelle 2012, die eine Pauschalentschädigung vorsieht. Diese Pauschalentschädigung wird nach dem Alter des Opfers und dem Prozentsatz des Dauerschadens bestimmt.

Die nachfolgend aufgelisteten Entschädigungen beinhalten sowohl die persönliche Unfähigkeit als auch die Haushaltsunfähigkeit als auch die berufliche Unfähigkeit, so dass für jede einzelne Schadenskategorie, jeweils ein Drittel der Summen vorzusehen sind, zB Unfallopfer: 28 Jahre, mit 20% persönlicher Unfähigkeit: 3.015,00 € : 3 x 20 = 20.100,00 €.

 

 

 

 

Unfähigkeit von weniger als 6 %

 

Unfähigkeit ab 6 %

Bis 15 Jahre 1.500 Euro 3.600 Euro
16 Jahre 1.485 Euro 3.555 Euro
17 Jahre 1.470 Euro 3.510 Euro
18  Jahre 1.455 Euro 3.465 Euro
19 Jahre 1.440 Euro 3.420 Euro
20 Jahre 1.425 Euro 3.375 Euro
21 Jahre 1.410 Euro 3.330 Euro
22 Jahre 1.395 Euro 3.285 Euro
23 Jahre 1.380 Euro 3.240 Euro
24 Jahre 1.365 Euro 3.195 Euro
25 Jahre 1.350 Euro 3.150 Euro
26 Jahre 1.335 Euro 3.105 Euro
27 Jahre 1.320 Euro 3.060 Euro
28 Jahre 1.305 Euro 3.015 Euro
29 Jahre 1.290 Euro 2.970 Euro
30 Jahre 1.275 Euro 2.925 Euro
31 Jahre 1.260 Euro 2.880 Euro
32 Jahre 1.245 Euro 2.835 Euro
33 Jahre 1.230 Euro 2.790 Euro
34 Jahre 1.215 Euro 2.745 Euro
35 Jahre 1.200 Euro 2.700 Euro
36 Jahre 1.185 Euro 2.655 Euro
37 Jahre 1.170 Euro 2.610 Euro
38 Jahre 1.155 Euro 2.565 Euro
39 Jahre 1.140 Euro 2.520 Euro
40 Jahre 1.125 Euro 2.475 Euro
41 Jahre 1.110 Euro 2.430 Euro
42 Jahre 1.095 Euro 2.385 Euro
43 Jahre 1.080 Euro 2.340 Euro
44 Jahre 1.065 Euro 2.295 Euro
45 Jahre 1.050 Euro 2.250 Euro
46 Jahre 1.035 Euro 2.205 Euro
47 Jahre 1.020 Euro 2.160 Euro
48 Jahre 1.005 Euro 2.115 Euro
49 Jahre    990 Euro 2.070 Euro
50 Jahre    975 Euro 2.025 Euro
51 Jahre    960 Euro 1.980 Euro
52 Jahre    945 Euro 1.935 Euro
53 Jahre    930 Euro 1.890 Euro
54 Jahre    915 Euro 1.845 Euro
55 Jahre    900 Euro 1.800 Euro
56 Jahre    885 Euro 1.755 Euro
57 Jahre    870 Euro 1.710 Euro
58 Jahre    855 Euro 1.665 Euro
59 Jahre    840 Euro 1.620 Euro
60 Jahre    825 Euro 1.575 Euro
61 Jahre    810 Euro 1.530 Euro
62 Jahre    795 Euro 1.485 Euro
63 Jahre    780 Euro 1.440 Euro
64 Jahre    765 Euro 1.395 Euro
65 Jahre    750 Euro 1.350 Euro
66 Jahre    735 Euro 1.305 Euro
67 Jahre    720 Euro 1.260 Euro
68 Jahre    705 Euro 1.215 Euro
69 Jahre    690 Euro 1.170 Euro
70 Jahre    675 Euro 1.125 Euro
71 Jahre    660 Euro 1.080 Euro
72 Jahre    645 Euro 1.035 Euro
73 Jahre    630 Euro   990 Euro
74 Jahre    615 Euro   945 Euro
75 Jahre    600 Euro   900 Euro
76 Jahre    585 Euro   855 Euro
77 Jahre    570 Euro  810 Euro
78 Jahre    555 Euro  765 Euro
79 Jahre    540 Euro  720 Euro
80 Jahre    525 Euro  675 Euro
81 Jahre    510 Euro  630 Euro
82 Jahre    495 Euro  585 Euro
83 Jahre    480 Euro  540 Euro
84 Jahre    465 Euro  495 Euro
85 Jahre    450 Euro  450 Euro

 

In den meisten Fällen ist es jedoch für das Unfallopfer finanziell günstiger, die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung zu fordern, die es erlaubt ein Opfer vollständig zu entschädigen, insofern sowohl die wahrscheinliche Lebensdauer als auch der Vorteil, der durch eine vorgezogene Zahlung entsteht, berücksichtigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung auch für den Dauerschaden der persönlichen Unfähigkeit angewandt werden kann (Kass., 02.05.2012, R.G.A.R., 2013, Nr. 14937).

Die Rechtsprechung wendet die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung in den meisten Fällen erst ab einem Dauerschaden von 15% an.

2) Die Haushaltsunfähigkeit

Die Haushaltsunfähigkeit bezieht sich auf alle anfallenden Haushaltsarbeiten, die durch die erlittenen Verletzungen nicht mehr durch das Unfallopfer durchgeführt werden können. Der medizinische Sachverständige legt den Prozentsatz und die Dauer der Haushaltsunfähigkeit des Unfallopfers fest. Die meisten Gerichte erkennen eine Pauschalentschädigung von 20,00 € pro Tag der 100%igen Haushaltsunfähigkeit für einen Einpersonenhaushalt sowie einen Zweipersonenhaushalt an, mit einer Erhöhung von 5,00 € pro Kind, zB Ehepaar mit 3 Kindern: 20,00 € + 3×5,00 € = 35,00 €.

Bei einem Zweipersonenhaushalt erhält ein männliches Unfallopfer 35% des entsprechenden Tagessatzes, während einem weiblichen Unfallopfer 65% zugesprochen werden, es sei denn in concreto wird nachgewiesen, dass die entsprechende Aufteilung anders ausfällt, zB bei einer Berufstätigkeit der Ehefrau, ohne berufliche Aktivität des Ehemanns, der die Haushaltsarbeit somit übernimmt.

Wie bei der persönlichen Unfähigkeit verringert sich der Tagessatz im Verhältnis zum entsprechenden Prozentsatz der Unfähigkeit, zB 100%=20,00 €, 80%=16,00 €, 50%=10,00 € usw.

Ähnlich wie bei der persönlichen Unfähigkeit wird für den Dauerschaden der Haushaltsunfähigkeit meistens durch die Versicherungsgesellschaften die Pauschalentschädigung angeboten, die in der indikativen Tabelle 2012 veröffentlicht wurde, da die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung für das Unfallopfer in den meisten Fällen wesentlich günstiger ausfällt (Desmecht J., Papart T., Peeters W., Fagnart J., Lucas P., Simoens D., Ulrichts H., Indicatieve Tabel 2012 Tableau Indicatif 2012, Die Keure – La Charte, 2012, S. 21 und folgende). Es obliegt somit dem Unfallopfer, die günstigste Entschädigungsmethode zu fordern. Das Argument der fehlenden Konstanz des Dauerschadens der Haushaltsunfähigkeit kann nicht als Argument berücksichtigt werden, um die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung abzulehnen (Kass., 17.02.2012, J.L.M.B., 2012/15, S. 683).

 

3) Die berufliche Unfähigkeit

Es handelt sich um die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Unfallopfers in Bezug auf seine berufliche Aktivität sowie die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unfallopfers auf dem Arbeitsmarkt.

Der medizinische Sachverständige legt die Dauer und den Prozentsatz der beruflichen Unfähigkeitsperiode fest.

Für die Zeitspanne der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode wird keine Pauschalentschädigung vorgenommen, sondern der konkrete Schaden vergütet, d.h. der eigentliche Einkommensverlust. Nur der effektive Einkommensverlust wird entschädigt, d.h. dass Ersatzeinkünfte wie Krankengelder berücksichtigt werden müssen. Erhöhte Anstrengungen werden zusätzlich vergütet mit einem Tagessatz von 20,00 € bei einer 100%igen Unfähigkeit. Es handelt sich hierbei um eine Vergütung die ein Unfallopfer erhält, das trotz anerkannter teilweiser Berufsunfähigkeit seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und somit für diesen Einsatz eine Entschädigung erhält.

Für die berufliche Dauerunfähigkeit wird der Verlust der Arbeitsfähigkeit des Opfers entschädigt, unabhängig von einem effektiven Einkommensverlust, insofern es gilt die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Unfallopfers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entschädigen (Kass., 13.11.2002, Pas., 2002, I, S. 2165). Die 3 vorgesehenen Entschädigungsmethoden können für den Dauerschaden angewandt werden, d.h. die monatliche Rente, die Pauschalentschädigung oder die Kapitalisierung, wobei auch für die berufliche Unfähigkeit die Entschädigungsmethode der Kapitalisierung meistens für das Unfallopfer die günstigste darstellt (vor allem bei einem hohen Berufseinkommen des Unfallopfers).

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen mit einem hohen Prozentsatz des Dauerschadens gehen die Gerichte davon aus, dass in bestimmten Fällen die Entschädigungsmethode der monatlichen Rente die geeignetste Entschädigungsmethode ist, insofern das Opfer die Sicherheit hat, jeden Monat eine Entschädigung zu erhalten und somit das Risiko einer Fehlspekulation, bzw. eine Verschwendung des erhaltenen Kapitals, ausgeschlossen ist (Pol. Brüssel, 18.10.2012, C.R.A., 2014, S. 29).

 

iii. ZUSÄTZLICHE SCHADENSPOSITIONEN

 

1) Quantum doloris

Es handelt sich um das eigentliche Schmerzensgeld, das bei besonders schweren Verletzungen zugesprochen wird. Der medizinische Sachverständige entscheidet in seinem Gutachten, ob ein quantum doloris gerechtfertigt ist und legt dieses dann in einer Werteskala von 1 bis 7 Schweregraden fest.

Pro Schweregrad werden 2,50 € pro Tag gewährt, zB 10 Tage quantum doloris zu 2/7 = 10 x 2,50 x 2 = 50,00 €.

Die Autoren der indikativen Tabelle empfehlen für die Schweregrade 1, 2 und 3 keine gesonderte Entschädigung vorzusehen, da diese bereits in der Entschädigung der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet sind, so dass ein quantum doloris erst ab dem Schweregrad 4/7 anerkannt wird. Diese Empfehlung ist jedoch stark umstritten.

Folgende Entschädigungen werden somit in der indikativen Tabelle 2012 vorgeschlagen:

  • 4/7: 25,00 Euro + 2,50 Euro x 4 = 35,00 Euro pro Tag
  • 5/7: 25,00 Euro + 3,00 Euro x 5 = 40,00 Euro pro Tag
  • 6/7: 25,00 Euro + 3,50 Euro x 6 = 46,00 Euro pro Tag
  • 7/7: 25,00 Euro + 4,00 Euro x 7 = 53,00 Euro pro Tag, wobei dann für die persönliche Unfähigkeitsperiode für diese Zeitspanne keine zusätzliche Entschädigung vorgesehen ist.

Das quantum doloris wird nur in der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode berücksichtigt, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass für den Dauerschaden das quantum doloris bereits in der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet ist.

 

2) Der ästhetische Schaden

Es handelt sich um die Auswirkungen der anatomischen oder physiologisch anatomischen Schädigung einer Person, die eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles des Unfallopfers zur Folge hat. Der ästhetische Schaden wird selten für die vorübergehende Unfähigkeitsperiode berücksichtigt, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieser Schaden in der persönlichen Unfähigkeit beinhaltet ist, außer bei besonders schwerwiegendem ästhetischem Schaden (Lüttich, 28.02.2011, R.G.A.R., 2011, Nr. 14763). Für den Dauerschaden wird meistens die indikative Tabelle 2012 befolgt, die Pauschalentschädigungen nach Alter des Opfers und dem Schweregrad des Schadens vorsieht.

Der medizinische Sachverständige stuft den ästhetischen Schaden in einer Skala von 7 Schweregraden ein, von gering bis abstoßend:

Alter 01/07 02/07 03/07 04/07 05/07 06/07 07/07
  gering sehr leicht leicht mittel schwer sehr schwer abstoßend

 

0-10 540 Euro 2.150 Euro 4.850 Euro 8.625 Euro 10.000 Euro* 15.000 Euro* 25.000 Euro*
11-20 520 Euro 2.075 Euro 4.700 Euro 8.300 Euro
21-30 490 Euro 2.000 Euro 4.400 Euro 7.850 Euro
31-40 450 Euro 1.800 Euro 4.100 Euro 7.250 Euro
41-50 400 Euro 1.600 Euro 3.600 Euro 6.500 Euro
51-60 350 Euro 1.400 Euro 3.100 Euro 5.550 Euro
61-70 275 Euro 1.100 Euro 2.600 Euro 4.400 Euro
71-80 200 Euro    800 Euro 1.750 Euro 3.100 Euro
+81 115 Euro    450 Euro 1.050 Euro 1.850 Euro
*mindestens(ohne Höchstbetrag)

 

Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen können höhere Entschädigungen vorgenommen werden:

  • 10.000,00 €: Schaden 5/7, Alter: 69 Jahre (Pol. Brügge, 27.09.2004, Bull. Ass., 2005, S. 592)
  • 18.750,00 €: Schaden 6/7, Alter: 30 Jahre (Brüssel, 17.10.1997, R.G.A.R., 1998, Nr. 12985)

 

3) Der sexuelle Schaden

 

Dieser Schadensposten wird meistens nur im Dauerschaden berücksichtigt und nicht in der vorübergehenden Unfähigkeitsperiode. Der medizinische Gutachter legt den sexuellen Schaden fest, indem unterschieden wird zwischen dem Verlust oder der Beeinträchtigung der sexuellen Aktivität und dem Schaden, der mit dem Verlust der Hoffnung auf Nachwuchs verbunden ist. Die indikative Tabelle sieht keinen Entschädigungsvorschlag vor, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden:

  • 3.000,00 € (Corr. Lüttich, 20.03.2012, C.R.A., 2013, S. 19)
  • 10.000,00 € (Pol. Huy, 26.01.2009, E.P.C., 2010, S. 15)

Auch der Partner des Unfallopfers, das einen sexuellen Schaden erlitt, kann einen eigenen Schadenersatz beanspruchen, da sexuelle Aktivitäten mit dem Partner nicht mehr möglich sind:

  • 5.000,00 € (Pol. Lüttich, 23.04.2012, E.P.C., 2013, S. 19)

4) Der Freizeitschaden

Falls das Unfallopfer aufgrund der erlittenen Verletzungen eine besondere Freizeitgestaltung, die vor dem Unfall intensiv begangen wurde, nicht mehr ausüben kann, besteht die Möglichkeit einen zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, zB eine Sportart, das Spielen eines Instruments. Die indikative Tabelle 2012 sieht keine Entschädigungsvorschläge vor, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden und jeweils die besonderen Umstände berücksichtigen:

  • 7.500,00 € für die Unmöglichkeit ein Instrument zu spielen (Pol. Huy, 21.06.2012, E.P.C., 2013, S. 19)
  • 2.000,00 € für den Verlust des Skifahrens (Pol. Brüssel, 27.06.2011, R.G.A.R., 2011, Nr. 14784)
  • 5.000,00 € für die Unmöglichkeit eine Sportart auszuüben (Pol. Verviers, 06.11.2007, C.R.A., 2009, S. 215)

 

5) Der Schaden der Angehörigen

Die Verwandten und Bekannten des Unfallopfers können sowohl die ihnen durch die Unfallfolgen entstandenen Kosten geltend machen, als auch einen sogenannten Zuneigungsschaden beanspruchen, für den Anblick und das Miterleben der Leiden des Unfallopfers. Die entsprechenden Kosten werden entweder konkret nach Vorlage der Schadensbelege erstattet oder aber pauschal vergütet, zB Fahrtkosten. Der sogenannte Zuneigungsschaden wird durch die Gerichte meistens nur bei schweren Verletzungen des Unfallopfers gewährt. Eine Schadenstabelle besteht nicht, so dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden:

  • 10.000,00 € für die Ehefrau des schwerstbehinderten Unfallopfers (Pol. Gent, 29.09.2003, R.W., 2005-2006, S.1235)
  • 20.000,00 € für jedes Elternteil eines schwerstbehinderten Kindes (Pol. Neufchateau, 20.04.2006, Bull. Ass., 2007, S.338)

 

c) TODESFALL

1) Bestattungskosten

Sämtliche Kosten, die durch den Tod des Unfallopfers entstanden sind, können zurückgefordert werden, wobei jedoch übertriebene, hohe Kosten nicht erstattet werden. Es handelt sich im Einzelnen um die Beerdigungskosten, die Trauerkleidung, die Traueranzeigen, Ankauf oder Anmietung eines Grabmals, die Bewirtungskosten der Trauergemeinde usw. Die Rechtsprechung wendet das Prinzip der „verfrühten Ausgaben“ an: Wenn die Hinterbliebenen aufgrund des hohen Alters des verstorbenen Unfallopfers ohnehin in Kürze die entsprechenden Bestattungskosten hätten zahlen müssen, so werden diese Kosten nicht, bzw. nur teilweise berücksichtigt, zB die Tochter für die Beerdigung der betagten Mutter, die bei dem Unfall verstarb.

 

2) Das Schmerzensgeld der Anverwandten

Die indikative Tabelle schlägt Entschädigungen vor, die je nach dem Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen mit den Anverwandten entsprechend unterschiedlich ausfallen, zB Verlust eines Elternteils: 20.000,00 €, Verlust eines Bruders oder einer Schwester: 2.500,00 €.

Insofern in dieser Entschädigungstabelle das Alter des Anspruchstellers nicht berücksichtigt wird, können die Gerichte von den vorgeschlagenen Summen erheblich abweichen (ein 10jähriges Kind kann bei dem Verlust der Mutter eine höhere Entschädigung fordern als eine 60jährige Tochter, die ihre betagte Mutter verliert). Auch bei besonders tragischen Umständen kann eine höhere Entschädigung zugesprochen werden.

 

3) Einkommensverlust

Wenn die Hinterbliebenen durch das Ableben des Unfallopfers einen finanziellen Schaden erleiden, kann ein entsprechender Einkommensverlust geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller muss nachweisen, dass er vor dem Ableben des Unfallopfers einen persönlichen Nutzen aus den beruflichen Einkünften des Verstorbenen hatte, zB der Ehepartner oder die Kinder. Bei der Berechnung dieser Entschädigung werden die persönlichen Unterhaltskosten des Verstorbenen berücksichtigt, so dass der eigentliche Einkommensverlust durch das Nettoeinkommen des Verstorbenen, abzüglich der persönlichen Unterhaltskosten des Verstorbenen, berechnet wird.

Die Kinder des Verstorbenen haben einen persönlichen Rechtsanspruch, zB ein vor dem Unfall gezahlter Kindesunterhalt bei geschiedenen Elternteilen.

Auch ein Haushaltsschaden kann durch die verlorengegangene Haushaltsarbeit des Verstorbenen gefordert werden.

9. GERICHTSVERFAHREN

Für alle Schadenersatzklagen eines Verkehrsunfalls  sind ausschließlich die Polizeigerichte zuständig. Es gibt insgesamt 38 Polizeigerichte in Belgien, die entweder französischsprachig oder niederländischsprachig sind, mit Ausnahme der Polizeigerichte in EUPEN sowie EUPEN, Abteilung ST.VITH, wo die Amtssprache Deutsch ist, jedoch mit der Möglichkeit für die Parteien, das französischsprachige Verfahren zu beantragen.

Die geschädigte Person hat die Möglichkeit vor folgenden Polizeigerichten die Zivilklage einzuleiten:

– Vor dem Polizeigericht des Unfallortes

– Vor dem Polizeigericht des eigenen Wohnsitzes

– Vor dem Polizeigericht des Gesellschaftssitzes der vorgeladenen Versicherungsgesellschaft

– Vor dem Polizeigericht des Wohnortes des unfallverantwortlichen Fahrers

(Artikel 15 des Gesetzes vom 21.11.1989).

 

Da die örtliche Zuständigkeit nicht öffentlicher Ordnung ist, besteht somit die Möglichkeit eine Zivilklage vor einem Polizeigericht einzuleiten, das örtlich nicht zuständig ist, unter der Voraussetzung, dass alle Prozessparteien die örtliche Zuständigkeit dieses Polizeigerichts annehmen.

Ein Zivilverfahren ist nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft möglich oder aber unverzüglich nach dem Unfall, falls kein Polizeibericht erstellt wurde und somit auch keine strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden.

Die geschädigten Personen haben auch die Möglichkeit das Strafverfahren vor dem Polizeigericht abzuwarten, um dann im Rahmen dieses Verfahrens ihre Zivilansprüche zu stellen. Dies hat den Vorteil, dass alle einleitenden Verfahrensmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden und auch keine Gerichtskosten vorzustrecken sind – allerdings kann es unter Umständen Monate dauern, ehe die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an das zuständige Polizeigericht verweist.

Die Verfahrensdauer ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Gerade in größeren Städten haben die Polizeigerichte einen bedeutenden Rückstand in der Aktenbearbeitung, so dass sich die Verfahren unter Umständen auf ein bis zwei Jahre hinziehen können. Hinzu kommt, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben einen sogenannten Fristenkalender zur Hinterlegung ihrer Schriftsätze zu vereinbaren und entsprechend lange Fristen beantragen, so dass zwangsläufig mit einem Urteil erst in einem Jahr zu rechnen ist. Bei einem Berufungsverfahren verzögert sich dann wiederum die Angelegenheit um mehrere Monate.

Für ein Zivilverfahren gelten folgende Einspruchs-, bzw. Berufungsfristen:

– Gegen ein Versäumnisurteil kann binnen 1 Monat nach Urteilszustellung Einspruch eingelegt werden.

– Die Berufungsfrist beträgt ebenfalls 1 Monat nach Urteilszustellung.

Für ausländische Prozessparteien werden die entsprechenden Fristen um 15 Tage verlängert.

Für ein Strafverfahren gelten folgende Einspruchs-, bzw. Berufungsfristen:

– Gegen  ein  Versäumnisurteil  kann  eine  Prozesspartei  binnen  15  Tagen  nach  Urteilszustellung Einspruch einlegen.

– Berufung   gegen   ein   kontradiktorisches   Urteil   kann  binnen   15 Tagen  nach      Urteilsverkündung eingelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Strafurteil den Prozessparteien nicht durch das Gericht zugeschickt wird, so dass jede Prozesspartei die Verpflichtung hat, sich persönlich über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, d.h. unmittelbar nach Urteilsverkündung!

Vorgeschriebene Formvorschriften zur Einlegung einer Berufung oder eines Einspruchs sind unbedingt zu beachten.

10. RECHTSVERFOLGUNGSKOSTEN

Vorab wird darauf hingewiesen, dass in Belgien jede Partei die eigenen Anwaltskosten zahlen muss, sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen, selbst bei einem Obsiegen des Verfahrens.

Es gibt keine allgemein gültige Anwaltsgebührenordnung, so dass von Fall zu Fall der Anwalt mit dem Mandanten eine freie Vereinbarung trifft. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Arbeitsaufwand, der Dringlichkeit, der Komplexität der Angelegenheit sowie dem erzielten Resultat. Es ist üblich, entweder einen Stundensatz oder einen Prozentsatz des Streitwertes zu vereinbaren oder eine Kombination aus beidem.

Eine sogenannte Verfahrensentschädigung oder Prozesskostenvergütung wird bei einem Gerichtsverfahren durch die unterlegene Partei an die obsiegende Partei gezahlt. Diese Entschädigung wird durch das Gesetz vom 21.04.2007 geregelt und richtet sich nach dem Streitwert. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der dazu dient ganz oder teilweise die Anwaltsgebühren zu begleichen. Diese Prozesskostenvergütung zählt jedoch nur bei einem Gerichtsverfahren und ist somit nicht für eine außergerichtliche Regulierung anwendbar. Dies führt dazu, dass die Versicherungsgesellschaften sich weigern, außergerichtlich eine Entschädigung für die Intervention eines Rechtsanwaltes zu zahlen.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass auch die Kosten eines technischen Beistands zu erstatten sind, zB Gutachterkosten bei einem Verkehrsunfall oder bei schweren Verletzungen. Unter diesem Aspekt ist es ebenfalls gerechtfertigt, außergerichtlich eine Rückvergütung der Anwaltsgebühren zu fordern, da in den meisten Fällen ein Unfallopfer auf den Beistand eines Rechtsanwaltes angewiesen ist, um seine Rechte geltend machen zu können.

Folgende Verfahrensentschädigungen sieht der Gesetzgeber u.a. für ein Verfahren vor dem Polizeigericht vor, mit jeweils einem Basis-, einem Mindest- und einem Höchstbetrag, je nach Art der Streitsache und ihrer Bedeutung, bzw. dem Arbeitsaufwand, wobei die entsprechende Entscheidung über die Höhe durch den Richter gefällt wird. Die Verfahrensentschädigungen gelten pro Instanz:

Streitwert Basisbetrag Mindestbetrag Höchstbetrag
bis 250,- € 165,- € 82,50 € 330,- €
von 250,01 € bis 750,- € 220,- € 137,50 € 550,- €
von 750,01 € bis 2.500,- € 440,- € 220,- € 1.100,- €
von 2.500,01 € bis 5.000,- € 715,- € 412,50 € 1.650,- €
von 5.000,01 € bis 10.000,- € 990,- € 550,- € 2.200,- €
von 10.000,01 € bis 20.000,- € 1.210,- € 687,50 € 2.750,- €
von 20.000,01 € bis 40.000,- € 2.200,- € 1.100,- € 4.400,- €
von 40.000,01 € bis 60.000,- € 2.750,- € 1.100,- € 5.500,- €
von 60.000,01 € bis 100.000,- € 3.300,- € 1.100,- € 6.600,- €
von 100.000,01 € bis 250.000,- € 5.500,- € 1.100,- € 11.000,- €
von 250.000,01 € bis 500.000,- € 7.700,- € 1.100,- € 15.400,- €
von 500.000,01 € bis 1.000.000,- € 11.000,- € 1.100,- € 22.000,- €
über 1.000.000,- € 16.500,- € 1.100,- € 33.000,- €
Unbestimmter Streitwert 1.320,- € 82,50 € 11.000,- €

11. DIE ZINSEN

Die Ausgleichszinsen sind für die verspätete Wiedergutmachung des Schadens vorgesehen. Die Gerichte entscheiden über die Höhe der Zinsen. Sie können auch den gesetzlichen Zinssatz anwenden.

Der gesetzliche Zinssatz beträgt:

Zeitabschnitt Gesetzlicher Zinssatz
2015 2,50%
2014 2,75%
2013 2,75%
2012 4,25%
2011 3,75%
2010 3,25%
2009 5,5%
2008 7%
2007 6%

 
12. INFORMATIONSQUELLEN ZUM SCHADENERSATZRECHT/INTERNET

  • Desmecht J., Papart T., Peeters W., Fagnart J., Lucas P., Simoens D., Ulrichts H., Indicatieve Tabel 2012 Tableau Indicatif 2012, Die Keure – La Charte, 2012.
  • http://www.fcgb-bgwf.be/documents/Tabl_Ind_2012_Fr.pdf (05.01.2015)

 

[1] AUTOR

Ralph LENTZ, Rechtsanwalt

Belgien, 4700 EUPEN, Aachener Strasse 70

 

www.lentz-rechtsanwalt.be

Email: lentzralph@lentz-rechtsanwalt.be

Tel.: 0032(0)87-74.49.87 • Fax: 0032(0)87-74.49.13

 


 

Veröffentlichungen des gleichen Autors in

DAR, August 2003, S. 347: „Straßenverkehrsangelegenheiten in BELGIEN“

SVR 8/2008, S. 317: „Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltshonorare in BELGIEN

DAR, Oktober 2009, S. 606: „Personenschadenersatz in BELGIEN

DAR 5/2015, S. 248, S.248: „Unfallschadensrecht in Belgien

SVR, 2005, S. 201: Das belgische Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen

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